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Neuregelungen bei der gesetzlichen Pflegeversicherung zum 01.07.23

26.06.2023  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Im Rahmen des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) wird die gesetzliche Pflegeversicherung reformiert. Wesentliche Inhalte des Gesetzes sind die Dynamisierung der Leistungen in der Pflege und die Verhinderung des weiteren Ansteigens der Pflegekosten in den Pflegeheimen.

Darüber hinaus muss aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. Urteil vom 07.04.22, 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16 und 1 BvR 2824/17) der Erziehungsaufwand im Beitragsrecht der Sozialversicherung künftig höher berücksichtigt werden als bislang. Daher ergeben sich Veränderungen bei der Berücksichtigung der Anzahl der Kinder bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung. In diesem Zusammenhang sollen Eltern ab dem zweiten Kind künftig einen geringeren Beitragssatz zur Pflegeversicherung zahlen als bisher.

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Umsetzung in zwei Schritten

Die Reform der Pflegeversicherung erfolgt in zwei Schritten. Bereits zum 01.07.23 soll in einem ersten Schritt die Finanzgrundlage stabilisiert werden. Dadurch werden dringend erforderliche Leistungsverbesserungen zum 01.01.24 ermöglicht. In einem zweiten Schritt werden ab 01.01.25 sämtliche Leistungsbeträge nochmals spürbar angehoben.

Anpassung der Beitragssätze

Für die Arbeitgeber und die Lohn- und Gehaltsabrechnung ist wesentlicher Inhalt der Pflegereform die Anpassung der Beitragssätze, die bereits zum 01.07.23 erfolgen soll.

Staffelung des Beitragssatzes ab 01.07.23

Die neuen Beitragssätze ergeben sich gemäß nachfolgender Übersicht:

Gesamtanteil Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil
bis 30.06.2023 3,05 % 1,525 % 1,525 %
zusätzlicher Arbeitnehmeranteil für kinderlose über 23 Jahre 0,25 %


ab 01.07.2023 Gesamtanteil Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil
Versicherte ohne Kind 4,00 % 1,70 % 2,30 %
Versicherte mit einem Kind 3,40 % 1,70 % 1,70 %
Versicherte mit zwei Kindern 3,15 % 1,70 % 1,45 %
Versicherte mit drei Kindern 2,90 % 1,70 % 1,20 %
Versicherte mit vier Kindern 2,65 % 1,70 % 0,95 %


ab 01.07.2023/Bundesland Sachsen Gesamtanteil Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil
Versicherte ohne Kind 4,00 % 1,20 % 2,80 %
Versicherte mit einem Kind 3,40 % 1,20 % 2,20 %
Versicherte mit zwei Kindern 3,15 % 1,20 % 1,95 %
Versicherte mit drei Kindern 2,90 % 1,20 % 1,70 %
Versicherte mit vier Kindern 2,65 % 1,20 % 1,45 %


Der Arbeitgeber-Anteil erhöht sich zum 01.07.23 von bislang 1,525% um 0,175% auf 1,70% und bleibt konstant.

Höherer Beitragssatz bei Kinderlosen und Arbeitnehmern mit einem Kind

Der Arbeitnehmer-Anteil erhöht sich bei Kinderlosen von bislang 1,525% um 0,775% auf 2,30%.

Bei Arbeitnehmern mit Kindern verändert sich der Beitrag entsprechend der Anzahl der Kinder.

Bei Arbeitnehmern mit einem Kind erhöht sich der Beitragssatz um 0,175% auf 1,70%.

Niedrigerer Beitragssatz bei Arbeitnehmern mit mehreren Kindern

Bei Arbeitnehmern mit zwei, drei und vier Kindern vermindert sich der Beitragssatz geringfügig um 0,075%, 0,325% und 0,575%.

Bitte beachten Sie, dass für das Bundesland Sachsen wie bisher abweichende Werte gelten, siehe oben.

Die hier genannten Beträge gelten, solange alle jeweils zu berücksichtigenden Kinder unter 25 Jahre alt sind. In der Kindererziehungsphase werden Eltern mit mehreren Kindern daher spürbar entlastet.

Bürokratischer Mehraufwand für Arbeitgeber

Die gesetzlichen Neuregelungen haben jedoch auch eine Kehrseite und bringen für den Arbeitgeber neben finanziellen Mehrbelastungen auch nicht unerheblichen bürokratischen Mehraufwand mit sich. Bislang mussten Arbeitgeber nur zwischen Arbeitnehmern mit Kindern und kinderlosen Arbeitnehmern differenzieren. Künftig muss die genaue Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, also die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren, im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung vorgehalten und gepflegt werden.

Der Arbeitgeber muss entsprechend (manuelle) Geburtsnachweise seiner Arbeitnehmer einfordern und aufbewahren, um die neuen kinderzahlabhängigen Beitragssätze umzusetzen. Unter dem Strich ist festzuhalten, dass der Bürokratieaufwand in der Lohn- und Gehaltsabrechnung weiter zunimmt.

Weitere Inhalte der Pflegereform

  • Erhöhung des Pflegegeldes zum 01.01.24 um 5 %
  • Erhöhung der ambulanten Sachleistungsbeträge zum 01.01.24 um 5 %
  • Das Pflegeunterstützungsgeld kann von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden und ist nicht mehr beschränkt auf einmalig insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person
  • Bessere Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende
  • Stabilisierung der Finanzen

Die Anhebung der Beitragssätze ist mit geschätzten Mehreinnahmen in Höhe von rund 6,6 Mrd. Euro pro Jahr verbunden.

Der Bundestag hat die gesetzlichen Neuregelungen bereits beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrates ist im Juni 2023 vorgesehen.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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