14.12.2020 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Das Schreiben enthält eine Vielzahl von Klarstellungen der Verwaltungsauffassung, Konkretisierung von Einzelfällen und Bestätigung der Rechtsansichten durch die aktuelle Rechtsprechung. In diesem Zusammenhang enthält das BMF-Schreiben keine wesentlichen Neuregelungen.
Darüber hinaus wurden die Beispiele überarbeitet und enthalten die seit 01.01.20 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen, die zum 01.01.20 von 12 auf 14 Euro bei eintägigen Auswärtstätigkeiten sowie An- und Abreisetagen bzw. von 14 auf 28 Euro bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten erhöht worden sind, darüber hinaus die für 2020 gültigen amtlichen Sachbezugswerte in Höhe von 1,80 Euro für ein Frühstück bzw. in Höhe von 3,40 Euro für ein Mittag- bzw. Abendessen. Bitte beachten Sie, dass die amtlichen Sachbezugswerte zum 01.01.21 von 1,80 Euro auf 1,83 Euro bzw. von 3,40 Euro auf 3,47 Euro angehoben werden.
Das neue BMF-Schreiben gilt für alle noch offenen, nicht bestandskräftigen Fälle und ist insoweit auch rückwirkend anzuwenden.
Fortsetzung folgt!
Bild: Aleksejs Bergmanis (Pexels, Pexels Lizenz)
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