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Neue Rechtsprechung: Steuerpflicht einer Abfindungszahlung für einen Grenzgänger – Teil 2

22.08.2018  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Häufig erhalten Arbeitnehmer, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses einen Teil ihrer beruflichen Tätigkeit im Ausland ausgeübt haben bzw. ihren Wohnsitz vom Inland in das Ausland verlegen, zu einem späteren Zeitpunkt eine Lohnnachzahlung (z.B. eine Bonuszahlung) oder aufgrund der Beendigung ihres Dienstverhältnisses eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes.

Hier finden Sie den ersten Teil dieses Artikels.

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Keine Aufteilung des Besteuerungsrechtes

Das Finanzamt verkannte jedoch, dass diese besondere Regelung nur für die laufenden Einkünfte, nicht jedoch Abfindungszahlungen gilt. Nach Maßgabe von § 49 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b EStG handelt es sich bei einer Abfindungszahlung in voller Höhe um inländische Einkünfte.

Eine Aufteilung des Besteuerungsrechtes zwischen Deutschland und Frankreich kommt hier entsprechend nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang hat das Finanzamt - nach Auffassung des Finanzgerichts rechtswidrig - nur einen Teil der Abfindungszahlung der Versteuerung unterworfen.

Wird die Abfindung – wie im Streitfall – für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis und damit für die Nichtfortsetzung der Arbeit gezahlt, so bezieht sie sich auf eine vergangene Tätigkeit und nicht auf eine laufende Tätigkeit, die im Grenzgebiet verrichtet werden kann. Es gibt keine aktive Tätigkeit mehr und damit auch keinen Tätigkeitsstaat. Die Grenzgängerregelung des Art. 13 Absatz 5 DBA Frankreich setzt nach Sinn und Zweck eine aktive Tätigkeit und eine zeitliche Kongruenz zwischen Tätigkeit und Zahlung voraus, die bei einer Abfindung für das Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis jedoch nicht vorliegt.

Nach Ansicht des Finanzgerichts gehört eine Abfindung anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Aber der Arbeitnehmer ist insoweit kein Grenzgänger mehr. Die Abfindung bezieht sich nicht auf ein aktives Arbeitsverhältnis, sondern auf das im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöste Arbeitsverhältnis. Daher ist die Regelung des Artikel 13 Absatz 5 DBA Frankreich auf diese Abfindung nicht anzuwenden.

Keine Verböserung

Weil im Rahmen eines finanzgerichtlichen Verfahrens keine Verböserung in Betracht kommt, konnte es bei der bisherigen – teilweisen – Besteuerung in Deutschland verbleiben.

Die Rechtsgrundlagen

§ 1 Absatz 4 EStG

Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

§ 49 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a EStG

  • (1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 4) sind
  • (…)
  • 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die
    • a) im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist,
    • b) aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss,
    • (…)
    • d) als Entschädigung im Sinne des § 24 Nummer 1 für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben,
  • Artikel 13 Absatz 5 DBA Frankreich
  • a) Ungeachtet der Absätze 1, 3 und 4 können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaats arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats haben ("Grenzgänger"), nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
  • b) das Grenzgebiet jedes Vertragsstaats umfaßt die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 20 km von der Grenze entfernt liegt;
  • b) die Regelung nach Buchstabe a gilt auch für alle Personen, die ihre ständige Wohnstätte in den französischen Grenzdepartements haben und in deutschen Gemeinden arbeiten, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstes 30 km von der Grenze entfernt liegt.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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