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Neue Rechtsprechung: Bewertung von Sachbezügen bei der Gestellung von Brötchen und Heißgetränken durch den Arbeitgeber

18.10.2017  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Das Finanzgericht Münster hat sich gerade mit der streitigen Rechtsfrage auseinandersetzen müssen, wie die unentgeltliche Gestellung von Heißgetränken und unbelegten Brötchen durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zu bewerten ist.

Sachbezüge, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, sind grundsätzlich sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen. Eine Lohnversteuerung kann jedoch unterbleiben, soweit die Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro monatlich nicht überschritten wird oder wenn es sich um Aufmerksamkeiten im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien handelt.

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Bewertungsmaßstab für Sachbezüge

Bewertungsmaßstab für Sachbezüge ist grundsätzlich der ortsübliche Endpreis am Abgabeort, also der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe.

Abweichend hiervon können Sachbezüge aus Vereinfachungsgründen losgelöst vom ortsüblichen Endpreis am Abgabeort auch mit den sog. amtlichen Sachbezugswerten bewertet werden. Rechtsgrundlage für die amtlichen Sachbezugswerte ist die Sozialversicherungsentgeltverordnung. Soweit Sachbezugswerte festgelegt sind, sind diese zwingend anzusetzen. Eine Anwendung der Sachbezugsfreigrenze ist bei der Bewertung mit den amtlichen Sachbezugswerten nicht zulässig.

Amtliche Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung

Amtliche Sachbezugswerte sind festgelegt für Unterkunft und Verpflegung.

Der amtliche Sachbezugswert für die Gestellung einer Unterkunft beläuft sich aktuell auf 223 Euro monatlich, ab 01.01.18 voraussichtlich auf 226 Euro.

Der amtliche Sachbezugswert für die Gestellung eines Frühstücks beläuft sich aktuell auf 1,70 Euro, ab 01.01.18 voraussichtlich auf 1,73 Euro.

Die amtlichen Sachbezugswerte für die Gestellung eines Mittag- bzw. Abendessens belaufen sich aktuell auf 3,17 Euro, ab 01.01.18 voraussichtlich auf 3,23 Euro.

Der streitige Sachverhalt

Ein Arbeitgeber stellte seinen Arbeitnehmern arbeitstäglich kostenlos auf einem Büffet in der Kantine diverse Brötchensorten (Laugenbrötchen, Käsebrötchen, Käse-Kürbis-Brötchen, Rosinenbrötchen, Schokobrötchen, Roggenbrötchen und Rosinenbrote) sowie Heißgetränke in einem Getränkeautomaten zur Verfügung.

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat das Betriebsstättenfinanzamt die Auffassung, dass es sich bei den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Brötchen und Heißgetränken um eine Mahlzeit handelt. In diesem Zusammenhang bewertete das Finanzamt die Mahlzeiten mit dem amtlichen Sachbezugswert für ein Frühstück und nicht mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort unter Anwendung der Sachbezugsfreigrenze.

Das Finanzamt konnte das Finanzgericht Münster jedoch nicht überzeugen. Wie sich das Finanzgericht Münster zu diesem Sachverhalt geäußert hat, erfahren Sie in der Fortsetzung dieses Artikels.

Fortsetzung folgt

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