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Lohnsteuerliche Behandlung des 49-Euro-Tickets – Teil 2

17.04.2023  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Zum 01.05.23 wird das 49-Euro-Ticket bundesweit eingeführt. Arbeitgeber müssen sich auf die neuen steuerlichen Regelungen entsprechend einstellen. Steuerexperte Volker Hartmann weiß, was sie dabei beachten müssen. Falls Sie den ersten Teil dieses Fachartikels noch nicht kennen, dann lesen Sie ihn hier nach!

Unterschiedliche Ausgestaltungen des 49-Euro-Tickets

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Bitte beachten Sie, dass es regional unterschiedliche Ausgestaltungen des 49-Euro-Tickets geben kann.

In der Angebotspalette durchgesetzt hat sich die sog. 25%-Variante:

In diesem Fall erwirbt der Arbeitgeber ein Ticket bei einem Verkehrsträger für 49 Euro und gewährt einen Arbeitgeber-Zuschuss in Höhe von 25% = 12,25 Euro. Dieser Arbeitgeberzuschuss ist steuerfrei. Eine darüber hinausgehende Ermäßigung, die der Verkehrsträger dem Arbeitgeber gewährt, ist steuerlich unbeachtlich und führt nicht zu einem geldwerten Vorteil.

Der verbleibende Differenzbetrag wird dem Arbeitnehmer im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung als Netto-Abzug belastet.

Kosten für das 49-Euro-Ticket 49,00 €
Arbeitgeberzuschuss (25 %) -12,25 €
Verbleibender Arbeitnehmeranteil (75 %) 36,75 €

Steuerpflichtiger Fahrtkostenzuschuss

Pauschalversteuerung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 EStG – 15 %

Wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG nicht vorliegen, ist der Fahrtkostenzuschuss entsprechend steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann diesen Fahrtkostenzuschuss dann nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 EStG mit einem Steuersatz von 15 % pauschalversteuern. Im Falle der Pauschalversteuerung nach dieser Regelung entfällt der Werbungskostenansatz des Arbeitnehmers (Entfernungspauschale) im Rahmen der Einkommensteuererklärung.

Pauschalversteuerung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 EStG – 25 %

Alternativ kann eine Pauschalversteuerung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25 % anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG durchgeführt werden. In diesem Fall bleibt der Werbungskostenansatz des Arbeitnehmers erhalten.

Bitte beachten Sie, dass die Pauschalversteuerung mit einem Steuersatz von 25 % nur anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG in Betracht kommt, z. B. weil der Bezug nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sondern durch Gehaltsumwandlung gewährt wird oder weil der Werbungskostenansatz des Arbeitnehmers im Rahmen der Steuererklärung erhalten bleiben soll. Die Pauschalversteuerung mit einem Steuersatz von 25 % kommt nicht als Alternative zur Pauschalversteuerung mit einem Steuersatz von 15 % in Betracht, z. B. wenn der Fahrtkostenzuschuss steuerpflichtig ist, weil der Arbeitnehmer keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzt.

Auswirkungen auf die Sachbezugsfreigrenze

Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Job-Ticket als Sachbezug zur Verfügung stellt, ist dies nicht schädlich für die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze, weil die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG aufgrund der Gesetzessystematik Vorrang vor § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG hat.

Die Fortsetzung dieses Beitrags finden Sie kommende Woche in der nächsten Newsletterausgabe!

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.

Bild: Life Of Pix (Pexels, Pexels Lizenz)

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