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Jubiläumsveranstaltungen sind keine Betriebsveranstaltung

20.01.2015  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

In der lohnsteuerlichen Praxis kommt es häufig vor, dass Arbeitgeber mehrere Feierlichkeiten für ihre Arbeitnehmer durchführen. Aber nicht immer handelt es sich um eine echte Betriebsveranstaltung. Steuerrechts-Experte Volker Hartmann erklärt, worauf es ankommt.

Wenn der Arbeitgeber in einem Kalenderjahr mehr als zwei Betriebsveranstaltungen jährlich durchführt, handelt es sich ab der dritten Betriebsveranstaltung um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Werden hingegen nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen durchgeführt, handelt es sich um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.

Nach Maßgabe von R 19.5 Absatz 2 Satz 5 LStR handelt es sich bei Feierlichkeiten zur Ehrung eines einzelnen Jubilars oder eines einzelnen Arbeitnehmers bei dessen Ausscheiden aus dem Betrieb, auch unter Beteiligung weiterer Arbeitnehmer, ausdrücklich nicht um eine Betriebsveranstaltung. Das hört sich zunächst einmal negativ an, ist für den Arbeitgeber aber durchaus von Vorteil. Bei üblichen Sachzuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers handelt es sich laut Lohnsteuerrichtlinien nicht um eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers und damit entsprechend nicht um Arbeitslohn. Voraussetzung ist jedoch, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 Euro, ab 01.01.15 150 Euro, je teilnehmender Person nicht übersteigen.

Im Ergebnis kann der Arbeitgeber durchaus mehrere Veranstaltungen für seine Arbeitnehmer durchführen, ohne dass eine Lohnversteuerung durchgeführt werden muss.

Beispiel:
Die Schneemaus KG führt in 2015 drei Veranstaltungen für ihre Arbeitnehmer durch: Ein Sommerfest, eine Weihnachtsfeier und eine Jubiläumsveranstaltung. Die Aufwendungen für die Veranstaltungen, zu der jeweils alle Arbeitnehmer eingeladen waren, beliefen sich auf jeweils 70, 80 und 90 Euro einschließlich Umsatzsteuer.

Sommerfest und Weihnachtsfeier

Das Sommerfest und die Weihnachtsfeier sind sowohl nach altem als auch nach neuem Recht als übliche Betriebsveranstaltung anzusehen, weil die Aufwendungen des Arbeitgebers unter der 110 Euro-Freigrenze (Rechtslage bis 31.12.14) bzw. unter der 150 Euro-Freigrenze (Rechtslage ab 01.01.15) liegen. Darüber hinaus werden nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen jährlich durchgeführt. Daher handelt es sich hinsichtlich Sommerfest und Weihnachtsfeier um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.

Jubiläumsveranstaltung

Hinsichtlich der Jubiläumsveranstaltung handelt es sich nach Verwaltungsauffassung ausdrücklich nicht um eine Betriebsveranstaltung. Nach Maßgabe von R 19.5 Absatz 2 Satz 5 LStR liegen Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers vor. Ein steuerlich begünstigtes rundes Jubiläum liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung immer dann vor, wenn es sich um ein 10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, oder 60-jähriges Arbeitnehmerjubiläum handelt.

Im Ergebnis handelt es sich hinsichtlich der Jubiläumsveranstaltung zwar nicht um eine Betriebsveranstaltung. Gleichwohl werden die gleichen Maßstäbe angesetzt. Daher liegt wie bei Sommerfest und Weihnachtsfeier bei der Betriebsveranstaltung eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers vor.

Vorsicht bei Arbeitgeberjubiläum

Nicht steuerlich begünstigt sind hingegen Arbeitgeberjubiläen. Weil ein Arbeitgeberjubiläum in den Lohnsteuerrichtlinien nicht explizit genannt ist, sind derartige Veranstaltungen nach allgemeinen Maßstäben zu bewerten. Danach kann ein Firmenjubiläum grundsätzlich eine Betriebsveranstaltung sein, wenn die üblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es müssen aber alle Arbeitnehmer das Recht haben, an dieser Veranstaltung teilzunehmen. Ist dies nicht der Fall, z.B. weil an der Veranstaltung nur die Geschäftsführer, leitende Angestellte und Arbeitnehmer eingeladen sind, die unmittelbaren Kundenkontakt haben, liegt keine Betriebsveranstaltung vor. Hier werden nach Auffassung der Finanzverwaltung bestimmte Arbeitnehmergruppen bevorzugt.

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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