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Hochsommerliches Workout

18.08.2015  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Die Temperaturen in den Büros steigen. Zu den beliebtesten Kollegen gehören derzeit Ventilatoren und Chefs, die in ihrer Großzügigkeit versuchen, die Hitzeperioden im Arbeitsalltag erträglicher zu gestalten. Wenn die sonnenbedingten Temperaturen allmählich nachlassen, könnte der nächste Temperaturschub kommen, wenn die steuerlichen Folgen dieses Workouts nicht hinreichend bedacht worden sind.

Dazu eine kleine passende Fallstudie. Ein vergleichsweise einfacher Sachverhalt aus der Praxis:

Der Abteilungsleiter Ernie Erpel vereinbart mit seinen kaufmännischen Angestellten nach einem erfolgreichen Halbjahresergebnis, an einem Nachmittag die offizielle Arbeitszeit zwei Stunden vorher zu beenden. Ernie Erpel lädt seine Mitarbeiter zu einer After Work Party in eine Beachbar am Elbstrand ein. Ernie Erpel möchte, dass alle Kollegen an dieser Veranstaltung teilnehmen. Er beabsichtigt, mit dieser Veranstaltung seine Dankbarkeit für die Leistungen seiner Kollegen zum Ausdruck zu bringen. Darüber hinaus möchte er seine Mitarbeiter motivieren und einen Anreiz schaffen, weitere herausragende Leistungen zu erbringen. Er möchte mit dieser Maßnahme sowohl das Betriebsklima verbessern als auch das Zusammengehörigkeitsgefühl stärken.

Die Kosten für Getränke und kleine Snacks werden in Abstimmung mit der Geschäftsleitung vom Arbeitgeber übernommen. Die Aufwendungen belaufen sich für 21 Personen auf 21 x 27,50 Euro = 577,50 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer = 109,73 Euro, insgesamt also 687,23 Euro.

Nun stellt sich die Frage, ob oder welche lohnsteuerlichen Konsequenzen zu ziehen sind. Sie haben die Möglichkeit, unter den nachfolgenden Möglichkeiten eine oder mehrere Auswahlen zu treffen. In der nächsten Woche erfahren Sie dann, ob Ihre Einschätzung zutreffend war.

Ihre Auswahlmöglichkeiten:

  1. Es handelt sich um eine Betriebsveranstaltung. Nach neuer, seit 01.01.15 geltender Rechtslage sind die Zuwendungen des Arbeitgebers steuerfrei, da die Aufwendungen des Arbeitgebers pro teilnehmenden Arbeitnehmer den Freibetrag in Höhe von 110 Euro nicht übersteigen.
  2. Es handelt sich nicht um Arbeitslohn, sondern um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Die Teilnahme findet auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitgebers statt und ist für die Arbeitnehmer verpflichtend. Die Arbeitnehmer können nicht von der Veranstaltung fernbleiben, da sie sonst mit Sanktionen rechnen müssen. Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt nicht vor. Daher sind weder eine Lohnversteuerung noch eine Verbeitragung zur Sozialversicherung durchzuführen.
  3. Es handelt sich um Aufmerksamkeiten nach Maßgabe von R 19.6 LStR. Da die Freigrenze für Aufmerksamkeiten nicht überschritten ist, handelt es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.
  4. Es handelt sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Veranstaltung wird vom Arbeitgeber durchgeführt, um sich bei seinen Arbeitnehmern zu bedanken. Die Arbeitnehmer haben eine bestimmte (Mehr-)Leistung erbracht, die vom Arbeitgeber durch eine zusätzliche Vergütung in Form von Sachbezügen abgegolten wird. Es liegt ein lohnsteuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor.
  5. Es handelt sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Arbeitgeber kann den hierbei entstehenden geldwerten Vorteil nach Maßgabe von §37 b EStG mit einem Steuersatz von 30 % pauschal versteuern. Weil die Versteuerung mit einem festen Pauschsteuersatz entfällt, kann eine Verbeitragung zur Sozialversicherung nach Maßgabe von §1 Arbeitsentgeltverordnung entfallen.
  6. Es handelt sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Soweit die Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro nicht überschritten ist, können sowohl eine Lohnversteuerung als auch eine Verbeitragung zur Sozialversicherung unterbleiben.
  7. Die Arbeitnehmer sind im Rahmen einer dienstlichen Veranstaltung außerhalb ihrer ersten Tätigkeitsstätte tätig. Daher liegt eine Auswärtstätigkeit vor. Es handelt sich um eine Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers. Weil die Mindestabwesenheit von mehr als 8 Stunden nicht eingehalten wird, liegt ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor, der nach neuem Reisekostenrecht mit dem amtlichen Sachbezugswert der Lohnversteuerung zu unterwerfen ist.
  8. Hinsichtlich der Aufwendungen des Arbeitgebers für die Getränke handelt es sich um Aufmerksamkeiten und damit nicht um Arbeitslohn. Nur die Aufwendungen für die Snacks sind der Lohnversteuerung zu unterwerfen. Soweit die nach Abzug der Kosten für die Getränke verbleibenden Aufwendungen den amtlichen Sachbezugswert unterschreiten, kann der niedrigere amtliche Sachbezugswert anstelle der tatsächlich höheren Kosten angesetzt werden. Ansonsten sind die tatsächlichen Kosten anzusetzen.

Haben Sie eine Idee?

In der nächsten Woche wartet die Auflösung auf Sie.


Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.

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