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Fehlende Beitragsentlastung für Eltern in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht verfassungswidrig

11.10.2017  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bundessozialgericht.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Juli entschieden, dass es nicht gegen die Verfassung verstößt, wenn von Eltern wegen ihrer Betreuungs- und Erziehungsleistungen keine niedrigeren Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gefordert werden (Aktenzeichen B 12 KR 14/15 R).

Unbestreitbar leisten, so das Gericht, Eltern durch die Betreuung und Erziehung von Kindern über ihre monetären Beiträge hinaus auch einen generativen Beitrag, der sich auf den Erhalt der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung auswirkt, wenn die Kinder später selbst zu Beitragszahlern werden. Dass Eltern und Kinderlose bei der Beitragsbemessung dennoch gleich behandelt werden, verstößt jedoch nicht gegen die Verfassung, weil es im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzliche Leistungen für Eltern gibt, zum Beispiel Kindererziehungszeiten. Hierdurch hat der Gesetzgeber nach Auffassung des Senats den ihm bei der Gestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung zukommenden Spielraum in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise genutzt. Inwieweit eine stärkere Berücksichtigung der Betreuungs- und Erziehungsleistung möglicherweise sozialpolitisch wünschenswert oder angezeigt ist, obliegt allein der Entscheidung des hierzu berufenen parlamentarischen Gesetzgebers. Der Senat hat damit seine in den Urteilen aus den Jahren 2006 und 2015 geäußerte Rechtsauffassung bestätigt. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erfolgte wiederum nicht.

In formaler Hinsicht bekamen die Kläger zwar recht: Im ersten Verfahren (Aktenzeichen B 12 KR 13/15 R) hob das Bundessozialgericht die angefochtenen Bescheide auf, weil darin zu Unrecht ein Anspruch auf Überprüfung früherer Bescheide verneint wurde. Auch im zweiten Verfahren (Aktenzeichen B 12 KR 14/15 R) hob der Senat die angefochtenen Bescheide aus formalen Gründen auf. Mit ihrem eigentlichen Begehren einer Beitragsentlastung in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung drangen die Kläger aber auch in diesem Verfahren nicht durch, weil ihr ursprünglicher Antrag nur die gesetzliche Rentenversicherung betraf.

Hinweise zur Rechtslage

  • Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001 - 1 BvR 1629/94 -
  • Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Juli 2006 - B 12 KR 20/04 R -
  • Urteile des Bundessozialgerichts vom 30. September 2015 - B 12 KR 15/14 R und B 12 KR 13/13 R -
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