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DSGVO in letzter Minute geändert

14.05.2018  — Rolf Becker.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Am 25.05.2018 tritt die Datenschutzgrundverordnung inkraft. Vor allem kleine und mittlere Betriebe zeigen sich überfordert von den zahlreichen Anforderungen. In diesen Status platzt jetzt noch eine Änderung des Gesetzestextes in letzter Minute, der Unternehmen vor neue Herausforderungen stellt. Rechtsanwalt Rolf Becker, Partner bei WIENKE & BECKER – KÖLN erläutert die Änderung.

Es ist kein Scherz: Seit Monaten sind Webseitenbetreiber, Katalogversender, Händler und Berater dabei, den riesigen bürokratischen Aufwand zu bewältigen, den die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) mit sich bringt. Seit zwei Jahren steht der Text. Kurz vor dem Stichtag 25.05.2018 zu dem die neuen Regelungen gelten sollen, kommt die EU mit Änderungen auf 386 mehrsprachigen Seiten. Allerdings betreffen nur 18 Seiten den deutschsprachigen Text. Neben sprachlichen kleinen Änderungen (z.B. „Personen“ statt „Person“ in Erwägungsgrund 47 Satz 1), Zeichensetzung und Änderungen von fehlerhaften Verweisen finden sich auch weiterreichende Änderungen mit Auswirkungen auf Umsetzung und Praxis.

Juristen stoßen sich besonders an der Änderung von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 DSGVO.

Dort geht es um Voreinstellungen, die der Verantwortliche so zu treffen hat, dass nur bestimmte personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Anstatt:

"Der Verantwortliche trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung grundsätzlich nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden“

soll es jetzt heißen:

"Der Verantwortliche trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden.“

Die kleine Änderung kann tatsächlich größere Auswirkungen haben, wenn man etwa auf Newsletter-Einwilligungen schaut, bei denen häufig die Anrede und Namen mit abgefragt werden. Nur die E-Mail selbst wäre zwingend erforderlich. Grundsätzlich bedeutet in der Rechtssprache, dass es neben der Regel auch Ausnahmen geben kann. Die will man aber offenbar nicht (mehr) zulassen.

Auch Mobilgeräte oder Computer, die Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden, enthalten betroffene Voreinstellungen etwa im Browser oder diese sind im Betriebssystem vorgesehen.

Tatsächlich war in der englischen Sprachversion die „Ausnahme“, die durch das deutsche „grundsätzlich“ entstand, nicht enthalten. Ob im Newsletterfall Behörden die bloße Abfrage von Ansprachdaten wirklich als rechtswidrig ansehen, ist allerdings zu bezweifeln.

Hier geht es letztlich um einen Einwilligungsfall. Die Einwilligungstexte nehmen zwar nicht zwingend sprachlich die Nutzung aller angegebenen Daten mit auf. Sie stehen aber im Kontext mit diesen vom Benutzer selbst angegebenen oder bestätigten Daten. Es muss in jedem Fall dazu geraten werden, die Anmeldung nicht von der Angabe von Ansprachedaten abhängig zu machen. Zudem ist zu empfehlen, dass dem Benutzer auch die Angabe von Pseudonymen ausdrücklich gestattet wird, wenn es um Newsletter geht.

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