16.02.2023 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Unternehmerverbandsgruppe e.V..
Wenn MitarbeiterInnen ab dem 1. Januar 2023 krankgeschrieben werden, sind die Ärzte verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten an die gesetzliche Krankenkasse zu übermitteln. Diese erstellt dann eine digitale Meldung für den Arbeitgeber. Dann gehört der gelbe DIN A6-Zettel mit einem oder gar zwei Durchschlägen der Vergangenheit an, wie auch die Pflicht des Patienten, diesen der Krankenkasse und dem Arbeitgeber zukommen zu lassen. Was das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeutet, weiß der Unternehmerverband: „Davon unberührt bleibt die Verpflichtung, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen hat“, sagt Wolfgang Schmitz, Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes. Und: Besteht die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss der Arbeitnehmer diese spätestens am vierten Kalendertag ärztlich feststellen lassen. „Allerdings kann der Arbeitgeber verlangen, dass seine Beschäftigten früher zum Arzt gehen, also auch schon am ersten Tag der Krankheit“, ergänzt Schmitz. An diesen rechtlichen Vorgaben habe sich nichts geändert.
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Am 1. Januar 2023 tritt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft. Alle Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmern, die ihre Hauptverwaltung, ihren Verwaltungs- oder Satzungssitz oder eine Zweigniederlassung in Deutschland haben, müssen bis dahin ihre Lieferketten auf Verletzungen von grundlegenden Menschenrechts- und Umweltstandards ebenso wie auf das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit überprüfen und diese verhindern. Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden fallen ab 2024 unter dieses Gesetz. „Kleine und mittelständische Betriebe sind bislang nur indirekt in ihrer Rolle als Lieferant betroffen“, so Schmitz. Trotzdem biete es sich an, die Entwicklungen im Blick zu behalten und vorzusorgen. „Ein gutes Mittel zum Zweck kann die Etablierung eines Risikomanagements sein“, rät Schmitz. Stolpersteine in der eigenen Lieferkette sollten frühzeitig erkannt werden. Denn: „Im Falle des Falles müssen Unternehmen in der Lage sein, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass sie sich wirksam und angemessen darum bemüht haben, die Anforderungen des Lieferkettengesetzes zu erfüllen“, so Schmitz.
In der Pflege wird der Mindestlohn bis Ende 2023 schrittweise angehoben. Davon betroffen sind 1,2 Millionen Deutsche, die derzeit in Pflegeeinrichtungen tätig sind, sofern nicht sowieso das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz greift. Demzufolge müssen alle Pflegeeinrichtungen nach Tarif vergüten, zumindest nach dem „regional üblichen Entlohnungsniveau“ zahlen. „Die Pflegebranche hat vom Bedarf her viel Zukunft. Aber hier muss dringend Bürokratie abgebaut und den rechtlichen Vorgaben entsprechend auch refinanziert werden“, so Elisabeth Schulte, Pflegeexpertin des Unternehmerverbandes. „Wenn die Vorgaben nicht bezahlbar sind, dürfen sie nicht ins Gesetz – und schon gar nicht verbunden mit realitätsferner Bürokratie.“
Bild: Mikhail Nilov (Pexels, Pexels Lizenz)
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