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Dienstwagenbesteuerung: Privatnutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen - Teil 2

14.10.2014  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Mit BMF-Schreiben vom 05.06.2014 hat sich das Bundesfinanzministerium zu Einzelheiten zu geldwerten Vorteilen bei der Privatnutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen geäußert.

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Fallbeispiele im BMF-Schreiben vom 05.06.2014

Weil die Ermittlung des geldwerten Vorteils vergleichsweise kompliziert ist und weil es nicht unerhebliche Unterschiede bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1 % - Regelung und der Ermittlung des geldwerten Vorteils auf Grundlage der tatsächlichen Kosten (Fahrtenbuchmetode) mit Kostendeckelung gibt, hat das Bundesfinanzministerium diverse Falleispiele in das BMF-Schreiben vom 05.06.2014 aufgenommen.

Bitte beachten Sie, dass die Fallbeispiele des BMF-Schreibens vom 05.06.2014 auf dem Rechtsstand 2013 basieren.

Wir haben diese Beispiele für Sie anschaulich und praxisorientiert aufbereitet. Für die Umwelt sind Elektro- und Elektrohybridfahrzeuge sicherlich eine sehr sinnvolle Alternative. Für die Praktiker in der Lohn- und Gehaltsabrechnung stellt der Nachteilsausgleich eher eine Herausforderung dar.

Beispiel 1

Der Steuerpflichtige hat in 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16,3 kWh erworben.
Der Bruttolistenpreis beträgt 45.000 €.
Die betriebliche Nutzung beträgt 60 %.
Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG ermittelt sich wie folgt:

Bruttolistenpreis vor Kürzung 45.000,00 €
./. Minderung 16,3 kWh x 500 € - 8150,00€
Maßgeblicher Bruttolistenpreis nach Kürzung 36.850,00 €
Abrundung 36.88,00 €
davon 1 % 368,00 €
   
Weniger geldwerter Vorteil pro Monat 82,00 €
Weniger geldwerter Vorteil pro Jahr 984,00 €

Beispiel 2

Der Steuerpflichtige hat in 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 26 kWh erworben.
Der Bruttolistenpreis beträgt 109.150 €.
Die betriebliche Nutzung beträgt 60 %.
Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG ermittelt sich wie folgt:

Bruttolistenpreis vor Kürzung 109.150,00 €
./. Minderung 26 kWh x 500 €, Deckelung auf Höchstbetrag -10.000,00€
Maßgeblicher Bruttolistenpreis nach Kürzung 99.150,00 €
Abrundung 99.100,00 €
davon 1 % 991,00 €
   
Weniger geldwerter Vorteil pro Monat -100,00 €
Weniger geldwerter Vorteil pro Jahr -1.200 €

Beispiel 3

Der Steuerpflichtige hat in 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16 kWh erworben.
Der Bruttolistenpreis beträgt 25.640 €.
Für die Batterie hat der Steuerpflichtige monatlich zusätzlich eine Mietrate von 79 Euro zu zahlen.
Die betriebliche Nutzung beträgt 60 %.
Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG ermittelt sich wie folgt:

Bruttolistenpreis vor Kürzung 25.640,00 €
keine Minderung, da Batterie nicht im Bruttolistenpreis enthalten, sondern separat angemietet/geleast 0,00 €
Maßgeblicher Bruttolistenpreis nach Kürzung 25.640,00 €
Abrundung 25.600,00 €
davon 1 % 256,00 €
   

Beispiel 4:

Wie Beispiel 3, das Elektrofahrzeug könnte der Steuerpflichtige auch zusammen mit dem Batteriesystem erwerben.
Der Bruttolistenpreis betrüge 31.640 €.
Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG könnte auch wie folgt ermittelt werden:

Bruttolistenpreis vor Kürzung 31.640,00 €
Minderung 16 kWh x 500 € -8.000,00 €
Maßgeblicher Bruttolistenpreis nach Kürzung 23.640,00 €
Abrundung 23.600,00 €
davon 1 % 236,00 €
   
Weniger geldwerter Vorteil pro Monat -80,00 €
Weniger geldwerter Vorteil pro Jahr -960,00 €

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Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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