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Der fürsorgliche Arbeitgeber in den eigenen vier Wänden

11.11.2020  — Nele Röder.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Dass Arbeitgeber die Pflicht haben, auf die körperliche und psychische Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu achten, ist bekannt. Aber wie sieht das Ganze eigentlich im Homeoffice aus?

Die allgemeine Fürsorgepflicht

Die Bestandteile der allgemeinen Fürsorgepflicht sind nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Es lassen sich jedoch einige Richtlinien feststellen. Zusätzlich gibt es Fürsorgepflichten wie die Unterrichtspflicht und die Auskunftspflicht, welche sich aus Urteilen ergeben.

Im Allgemeinen lässt sich festhalten, dass beide Vertragspartner auf das Leben, die Gesundheit, die Freiheit und das Eigentum des Anderen Rücksicht nehmen müssen. Wie das im Einzelnen aussieht, ist am Beispiel des §618 Abs.1 BGB zu sehen:

„Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.“

Daraus entwickeln sich neben einem moralischen Appell einige Schutzvorschriften, wie beispielsweise das Arbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz und die Datenschutzgrundverordnung.

Anwendung der Fürsorgepflicht im Homeoffice

Um sich mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Homeoffice auseinanderzusetzen, ist es zunächst sinnvoll, die Arten der Telearbeit zu unterteilen. Am bekanntesten dürfte wohl das Homeoffice bzw. die Teleheimarbeit sein. In diesem Fall arbeitet der Mitarbeiter ausschließlich von Zuhause aus. Zusätzlich gibt es noch die alternierende Telearbeit, bei welcher der Mitarbeiter zeitweise im Büro oder Zuhause arbeitet und die mobile Telearbeit. Bei letzterer arbeitet der Mitarbeiter von unterwegs.

In allen Fällen leisten die Arbeitnehmer*innen also Bildschirmarbeit außerhalb der Arbeitsstätte, womit der neue Ort der Arbeit zu einer „auswärtigen“ Arbeitsstelle“ wird.

Im Folgenden soll vor allem auf die Teleheimarbeit eingegangen werden.

Welche arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen gelten für die Tele(heim)arbeit?

  1. Die Gefahrenbeurteilung des Telearbeitsplatzes (§§ 4, 5 ASchG)
    Eine Besichtigung der Privatwohnung ist meist nicht möglich. Dennoch kann den Beschäftigten beispielsweise eine Musterevaluierung für ihren Heimarbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. In dieser sollten zum Beispiel Themen wie Beleuchtung, Kabelverlegung und Platzverhältnisse vermerkt sein.
  2. Der Bildschirmarbeitsplatz (§§ 67, 68 ASchG)
    Arbeitgeber*innen sind rechtlich nicht dazu verpflichtet, technische Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Bei einer Bereitstellung muss allerdings die ergonomische Gestaltung berücksichtigt werden und der Stand der Technik aktuell sein.
  3. Die Information und Unterweisung von Telearbeitnehmer*innen (§§12, 14 ASchG)
    Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmer*innen im Homeoffice ist besonders aus dem Grund wichtig, dass ihnen wichtige Grundlagen der Arbeitsschutzthemen nähergebracht werden.

Dazu gelten weitere Bestimmungen (Mutterschutz, Arbeitszeit und Arbeitsruhe) für die Beschäftigten im Büro ebenso wie für die Kolleg*innen Zuhause.

Exkurs: der Aspekt der psychischen Gesundheit der Arbeitnehmer*innen

Um einen Gesundheitsschutz der Mitarbeiter*innen zu gewährleisten, muss zunächst ein Bewusstsein für die Risiken von Menschen in Telearbeit mit verschiedenen Arbeits- und Technikzugängen, Erfahrungen oder möglichen Betreuungspflichten geschaffen werden. Auf dieser Grundlage kann eine wirksame Präventionsarbeit sichergestellt werden.

Es gibt zudem eine Reihe von psychologischen Empfehlungen für das Homeoffice, welche den Arbeitsalltag erleichtern können. So sollten beispielsweise klare Arbeitszeiten und Routinen geschaffen werden. Das Tragen von Arbeitskleidung zu Hause und das Nutzen von bewussten Unterbrechungen können ebenso helfen wie eine besonders klare Kommunikation. Da die permanente soziale Isolation von Kolleg*innen für Belastung sorgen kann, ist es wichtig, soziale Kontakte zu Kolleg*innen und Vorgesetzen auch in der Telearbeit zu pflegen. Führungskräfte können den Mitarbeitenden diese und andere Regeln mit an die Hand geben.

Am wichtigsten bleibt jedoch eins: Das Abschalten des Laptops und Telefons nach Beendigung der Arbeitszeit.

Quellen und Hintergründe:

Bild: Jelena (Adobe Stock, Adobe Stock Standardlizenz)

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