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Crowdsourcing – (k)ein arbeitsrechtliches Thema?

10.06.2015  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Dr. Rajko Herrmann.

„Crowdsourcing“ setzt sich begrifflich zusammen aus „Crowd“ und „Outsourcing“. Im Kern geht es um „die Auslagerung von Arbeits- und Kreativprozessen“ an die Masse der Internetnutzer.

Arbeitsrechtlich relevant sind insbesondere die Bereiche

  • „Co Creation“ bzw. „Open Innovation“, in denen über eine hierfür bereit gehaltene Internet-Plattform Kreativ-Projekte oder Brainstorming-Projekte von mehreren Personen gemeinschaftlich bearbeitet werden
  • das sogenannte „Microworking“ oder „Cloudworking“, bei dem über eine Internetplattform verschiedenste (meist einfachere) Aufgaben zur (entgeltlichen) Erledigung durch Internetnutzer angeboten werden (z. B. Erstellung oder Übersetzung kurzer Texte, Kategorisierung von Daten, Programmierungen, etc.) und „in die Crowd“ ausgelagert werden.
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„Ungewollte“ Arbeitsverhältnisse?

Crowdsourcing wird grundsätzlich von den Beteiligten als lose und unverbindliche Zusammenarbeit gesehen. Dabei kann leicht übersehen werden, dass beim Crowdsourcing (Micro-/Cloudworking und Co-Creation) anstelle dieser eigentlich als relativ unverbindlich angesehenen Kooperation mit den „Usern“ (i. d. R. ungewollt und zunächst unerkannt) schnell ein Arbeitsverhältnis bzw. Beschäftigungsverhältnis i. S. d. Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entstehen kann. Dies kann vor allem für denjenigen schwierig werden, der Auf­gaben in die „Crowd“ auslagert. Bearbeiter aus der „Crowd“ könnten dann die „üblichen“ Arbeitnehmer­rechte im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beanspruchen, z. B. Urlaubsanspruch, Geltung des Arbeitszeit­gesetzes, unter Umständen sogar Kündigungsschutz. Daneben können sich dann zusätzlich sozialversicherungs- und steuerrechtliche Konsequenzen (Beitrags- und Lohnsteuerpflicht der Entgelte oder „Prämien“) ergeben.

Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, richtet sich nach einer Gesamtbetrachtung der Umstände der Zusammen­arbeit. Wesentliche Indizien, die für ein Arbeits-/ Beschäftigungsverhältnis sprechen, sind die Weisungs­gebundenheit des Dienstleistenden bezüglich Inhalt, Durchführung, Ort und Zeit der Leistungen und die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Hierfür kann bereits ein arbeitsteiliges Zusammenwirken sowie das Fehlen unternehmerischen Risikos beim „User“ genügen, was bezogen auf das Crowdsourcing angesichts der Einbindung in die IT Umgebung der Crowdsourcing-Plattform nicht fern liegt.

Besondere Sozialversicherungspflichten auf Anbieterseite

Häufig übersehen werden auch Abgabepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz („KSVG“), d. h. dem System sozialer Absicherung für selbständige Künstler/Publizisten. Relevant für Betreiber von Crowdsourcing-Plattformen kann die Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe sowohl im Bereich des Microworking als auch bei Co-Creations werden, wenn über/für die Plattform künstlerische bzw. publizistische Leistungen von Usern erbracht werden, die die Plattform sodann verwertet bzw. weitervermittelt und sie dem User hierfür Zuwendungen (Vergütung, Prämien) leistet.

Fazit für die Praxis

Crowdsourcing ist auch ein arbeitsrechtliches Thema. Soll hierbei ein Arbeits / Beschäftigungsverhältnis vermieden werden, ist bei der Vertragsgestaltung (AGB), der Vergabe der Projekte/Aufträge („Ausschreibung“) und der praktischen Umsetzung mit der „Crowd“ darauf zu achten, dass deren Weisungsfreiheit gesichert ist, eine Eingliederung in die Organisation des „Auftraggebers“ unterbleibt sowie ein gewisses Unternehmerrisiko bei den „Usern“ liegt. Projekte sollten genau abgegrenzt und definiert werden, so dass Weisungen entbehrlich sind. Eine genaue Prüfung des Einzelfalls ist daneben aber stets unumgänglich, um ggf. weitere Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.


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