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Berufskleidung mit Steuerbonus – was akzeptiert das Finanzamt?

21.03.2016  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Steuerberaterkammer München.

Die Grenzen für die Anerkennungsfähigkeit von typischer Berufskleidung als Werbungskosten gegenüber normaler, steuerlich nicht absetzbarer Business-Kleidung sind eng und zum Teil wenig konkret. Auch der entsprechende § 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist hier allgemein gefasst.

Da heißt es u. a.: Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Demnach sind Werbungskosten auch „Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufsbekleidung“. Was aber ist typisch und was nicht?

Definition typischer Berufskleidung

Chancen für die steuerliche Anerkennung als typische Berufskleidung sind dann gegeben, wenn es sich um solche Kleidungsstücke handelt, deren Verwendung für Zwecke der privaten Lebensführung aufgrund berufsspezifischer Eigenschaften so gut wie ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind gemäß zahlreicher einschlägiger Urteile prinzipiell gegeben für Amtstrachten (z. B. einen Talar), den schwarzen Anzug eines Leichenbestatters oder eines katholischen Geistlichen, den Frack eines Kellners, den Cut eines Empfangschefs, die uniformähnliche Dienstkleidung der Mitarbeiter einer Luftverkehrsgesellschaft sowie spezielle Arbeits(schutz)anzüge, Schutzhelme, Sicherheitsschuhe und Uniformen. Auch Köche und Schornsteinfeger dürften wenig Probleme haben, ihre berufstypischen Kleidungsstücke steuermindernd in Ansatz zu bringen. Prinzipiell gehören auch die weißen Arztkittel oder weiße Arbeitskleidung in Krankenhäusern und Arztpraxen dazu. Wobei dies nicht unbedingt für die darunter getragenen weißen T-Shirts, Socken etc. gilt. Wer hier seine Chancen auf steuermindernde Anerkennung erhöhen will, kauft diese Kleidungsstücke in einem Spezialgeschäft für Berufskleidung und erbringt den Nachweis per Rechnung. Ein Abzug als Werbungskosten kommt in aller Regel nur in Betracht, wenn sich der berufsbezogene Teil der Aufwendungen leicht und eindeutig nachvollziehen lässt. Dabei gilt auch, dass Kleidung, die weniger als 487,90 € kostet, direkt abzugsfähig ist, während teurere Stücke gemäß der Nutzungsdauer anteilig aufzuteilen sind.

Business-Kleidung ist keine typische Berufskleidung

Gemäß Urteil des Finanzgerichts Hamburg (Az. 6 K 231/12) vom 26.03.2014 ist das Tragen von Business-Kleidung der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen und somit keine typische Berufskleidung. Im vorliegenden Fall begehrte ein Rechtsanwalt, der sich bei Eintritt in eine internationale Kanzlei dementsprechend hochwertige Bekleidung zugelegt hatte, die steuerliche Berücksichtigung der entstandenen Kosten. Es handele sich um Aufwendungen für Arbeitsmittel, die typischerweise in einer internationalen Anwaltssozietät erwartet würden und insoweit stelle die streitgegenständliche Kleidung berufstypische, nämlich anwaltstypische Kleidung dar. Dieser Argumentation schloss sich das Finanzamt nicht an. Auch das Gericht sah das so und lehnte letztlich die Anerkennung der steuermindernden Kosten ab mit der Begründung, dass die vom Kläger geltend gemachten Kleidungsstücke nicht typischer Berufskleidung zuzuordnen seien, da sie problemlos auch privat getragen werden könnten. Somit fehle, argumentierte das Gericht, eine klare Abgrenzung zur privaten Nutzung.

Reinigung ist absetzbar

Ist die Kleidung jedoch eindeutig steuermindernd anerkennungsfähig, können auch die Kosten für das Waschen, Trocknen und Bügeln in Abzug gebracht werden. Das geschieht am einfachsten mit einer entsprechenden Rechnung der Reinigungsfirma, am besten mit Vermerk zum Kleidungsstück. Auch wer zu Hause wäscht, kann die Kosten absetzen. Allerdings wird es hier komplizierter, denn es gibt Tabellen und spezielle Berechnungsmodi, mit denen die berufsbedingten Kosten anteilig zu ermitteln sind.

Berufskleidung vom Arbeitgeber

Bei der Gestellung von Berufskleidung durch den Arbeitgeber sind zum Teil andere steuerliche Aspekte relevant, wie beispielsweise ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zeigt (Az. VI R 21/05). Um eine Einordnung als geldwerten Vorteil, der für den Arbeitnehmer steuerpflichtig wäre, zu vermeiden, sollte nachweisbar sein, dass die Überlassung der Kleidungsstücke im Wesentlichen im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Im vorliegenden Fall ging es um eine Unternehmensgruppe, die aufgrund von Betriebsvereinbarungen diverse Kleidungsstücke anschaffte und diese den Mitarbeitern kostenlos zur Verfügung stellte, um ein einheitliches Erscheinungsbild aller Mitarbeiter zu gewährleisten. Dabei handelte es sich nach Meinung des Lohnsteuer-Prüfers sowohl um typische - zum Beispiel mit Unternehmenslogo - als auch um nicht typische Berufskleidung, wie etwa T-Shirts, Tücher etc., die er als geldwerten Vorteil einstufen und somit für die Mitarbeiter als steuerbaren Lohnanteil bewertet wissen wollte. Der BFH sah jedoch in diesem Fall ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Unternehmens im Vordergrund und verneinte letztlich einen steuerpflichtigen Lohnanteil für Kleidung der Arbeitnehmer.




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