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Aktuelles zur Energiepreispauschale – Teil 1

27.07.2022  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Das Steuersenkungsgesetz und seine Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung sind seit geraumer Zeit Thema Nr. 1 in den deutschen Lohnbüros. Ein Teil der steuerlichen Maßnahmen ist bereits im Laufe dieses Jahres rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft getreten. Mehr weiß Volker Hartmann.

Zu den rückwirkend in Kraft getretenen Maßnahmen zählen z. B.

  • die (erneute) Erhöhung des Grundfreibetrages,
  • die Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags sowie die
  • Erhöhung der Entfernungspauschale bei Fernpendlern.
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Was müssen Sie bei der Abrechnung beachten?

  • Korrekter Umgang mit Lohn-/Unterhaltspfändungen
  • Korrekte steuer- und sozialversicherungsrechtliche Abrechnung
  • Stichtagsprinzip und Refinanzierung

Diese steuerlichen Maßnahmen wurden inzwischen durch geänderte Programmablaufpläne in der Lohn- und Gehaltsabrechnung umgesetzt. In diesem Zusammenhang haben die allgemeine Korrektur der bisherigen Lohnabrechnungen und darüber hinausgehend die Anpassungen bei Fahrtkostenzuschüssen und bei der Dienstwagenbesteuerung für erheblichen Mehraufwand für Arbeitgeber und Steuerberater geführt.

Die Energiepreispauschale

Eine weitaus größere Hürde steht jedoch noch bevor, nämlich die sehr arbeitsintensiven Begleiterscheinungen der Energiepreispauschale. Die Energiepreispauschale soll nach dem Willen des Gesetzgebers in Höhe von 300 Euro den Personenkreis entlasten, dem typischerweise Fahrtkosten entstehen und der aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung besonders stark belastet ist. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Arbeitnehmer und Selbständige.

Die Energiepreispauschale soll bei Arbeitnehmern nach dem Willen des Gesetzgebers im September 2022 von den Arbeitgebern im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung ausgezahlt werden. Der unmittelbare Aufwand für die Energiepreispauschale wird mit dem Finanzamt im Rahmen der Lohnsteueranmeldung verrechnet, so dass letztendlich nur die Bürokratiekosten vom Arbeitgeber zu tragen sind.

Anspruch auf die Energiepreispauschale

Anspruch auf die Energiepreispauschale haben grundsätzlich alle unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen, also alle Personen, die in 2022 in Deutschland wohnen bzw. hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auch sog. Grenzgänger und Grenzpendler, also Personen, die in Deutschland leben, aber bei einem ausländischen Arbeitgeber beschäftigt sind, haben Anspruch auf die Energiepreispauschale. Bitte beachten Sie, dass die Energiepreispauschale bei Grenzgängern und Grenzpendlern nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt, sondern vom Finanzamt im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer gewährt wird.

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen für die Energiepreispauschale sind im EStG in den §§ 112 ff. EStG festgeschrieben. Darüber hinaus hat das Bundesfinanzministerium eine umfangreiche Arbeitshilfe, die FAQs "Energiepreispauschale (EPP)" zur Verfügung gestellt. Dennoch ist davon auszugehen, dass sich in den nächsten Wochen und Monaten noch eine Vielzahl vom Zweifelsfragen und Problemfällen ergeben wird. Daher sollten sich sowohl die Arbeitgeber als auch die steuerberatenden Berufe entsprechend sorgfältig vorbereiten, um ungewünschte organisatorische Reibungsverluste zu minimieren und ungewünschten finanziellen Aufwand zu vermeiden.

Anspruch auf die Energiepreispauschale

Im Arbeitnehmerbereich haben Anspruch auf die Energiepreispauschale insbesondere

  • Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten
  • Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
  • kurzfristig und geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, unabhängig von der Art des Lohnsteuerabzugs (pauschale Lohnsteuer oder individuelle Lohnsteuer)
  • Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit
  • Personen, die ein Wertguthaben bei der DRV Bund entsparen
  • Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)
  • Arbeitnehmer, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten (z. B. nach § 20 Mutterschutzgesetz - MuSchG)
  • im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler und Grenzgänger
  • Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z. B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer)
  • Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind
  • Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen ([Saison-]Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Transferkurzarbeitergeld etc.); siehe § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG (nicht anspruchsberechtigt sind Empfänger von Arbeitslosengeld I, weil kein Dienstverhältnis besteht).

Mehr zur u. a. Differenzierung bei Minijobbern und dem Anspruch auf die Energiepreispauschale erfahren Sie in Ihrer nächsten Fibugate-Ausgabe!

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.

Bild: Pixabay (Pexels, Pexels Lizenz)

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