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20 Jahre Arbeitsschutzgesetz

09.08.2016  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: TÜV Rheinland AG.

Die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten stand lange Zeit als Ziel im Mittelpunkt des Arbeitsschutzes – kurz gesagt, es ging vornehmlich um Schadensbegrenzung. Das änderte sich mit dem Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) am 7. August 1996.

Ab sofort galt ein neues Leitbild: das gezielte vorbeugende Handeln im Sinne der Prävention und die Schaffung einer umfassenden Arbeitsschutzorganisation. Mit dieser modernen Auffassung des Arbeitsschutzes wurde nicht nur europäisches Recht umgesetzt, sondern auch der Gesundheitsschutz für Arbeitnehmer entscheidend verbessert. Werner Lüth, Fachgebietsleiter Arbeitssicherheit bei TÜV Rheinland: „Ziel des Arbeitsschutzgesetzes ist es, Gesundheit und Wohlbefinden der Arbeitnehmer zu erhalten und Berufs­krankheiten vorzubeugen. Dazu müssen die Gefährdungen an einem Arbeitsplatz oder bei einer betrieblichen Tätigkeit im Vorfeld systematisch analysiert, Schutzmaßnahmen abgeleitet, umgesetzt und dokumentiert werden.“

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Die Verantwortung für die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten liegt beim Arbeitgeber. Das Arbeitssicherheitsgesetz legte bereits 1973 fest, dass der Unternehmer Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen muss. Ihre Aufgabe ist es, den Arbeitgeber in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu beraten. Ob dazu entsprechend qualifizierte Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit eingestellt werden oder diese Aufgaben an einen Dienstleister wie TÜV Rheinland übertragen werden, entscheidet der Unternehmer. Das Arbeitsschutzgesetz ergänzt die Vorschriften, indem es wichtige Grundsätze der Arbeitsgestaltung definiert. Gemeinsam führen beide Gesetze dazu, dass Arbeitnehmer umfassend vor arbeitsbedingten Gefahren und Gesundheitsschäden geschützt sind.

Gefährdungsbeurteilung als zentrales Arbeitsschutzinstrument

Das Arbeitsschutzgesetz ermöglicht es dem Arbeitgeber, die Maßnahmen des Arbeitsschutzes passgenau auf sein Unternehmen abzustimmen. Das wichtigste Instrument ist dabei die Gefährdungsbeurteilung, bei der die mit der Arbeit oder einer Tätigkeit verbundenen Gefährdungen ermittelt und bewertet werden. Aus den Ergebnissen werden geeignete Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb abgeleitet. Da Arbeitsschutz als kontinuierlicher Verbesserungsprozess zu verstehen ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu prüfen und diese bei Bedarf anzupassen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und alle nachfolgenden Schritte müssen zudem dokumentiert werden.

Ganz im Sinne des Präventionsgedankens umfasst die Gefährdungsbeurteilung nicht nur klassische Gefährdungen, beispielsweise die Verletzungsgefahr beim Bedienen von Maschinen oder Gesundheits­belastungen, die von Lärm oder Gefahrstoffen ausgehen. Auch die Gestaltung von Arbeitsabläufen oder des Arbeitsplatzes fließen in diese Beurteilung ein. Neue Gefährdungen finden ebenfalls Berücksichtigung: So müssen beispielsweise seit 2013 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch die psychischen Belastungen erfasst werden. „Wir empfehlen, bestehende Gefährdungsbeurteilungen spätestens alle zwei Jahre auf ihre Aktualität zu prüfen. Eine Anpassung kann auch notwendig werden, wenn beispielsweise eine Veränderung des Arbeitsplatzes geplant ist oder neue Gefahrstoffe eingesetzt werden sollen. Ergeben sich neue Gefährdungen, müssen passende Maßnahmen abgeleitet und die Mitarbeiter entsprechend unterrichtet werden“, so Lüth.

Arbeitnehmer als Impulsgeber

Doch nicht nur den Arbeitgeber nimmt das Arbeitsschutzgesetz in die Pflicht: Auch die Beschäftigten sind zur Mitwirkung verpflichtet. Wenn sie Gefahren für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb feststellen, müssen sie diese melden. Ihre Erfahrungen fließen als wichtige Impulsgeber des Arbeitsschutzes bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung beispielsweise im Rahmen von Betriebsbegehungen und Mitarbeitergesprächen mit ein. Zudem sind sie angehalten, Verbesserungsvorschläge für ihren Arbeitsplatz einzubringen, wenn sie eine Gefährdung erkennen. „Das Arbeitsschutzgesetz räumt den Arbeitnehmern auch Rechte ein, beispielsweise eine regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorge. Darüber hinaus erhöht die Verpflichtung des Arbeitgebers, Notfallmaßnahmen zu definieren, beispielsweise bei einem Unfall oder zur Evakuierung im Brandfall, die Sicherheit aller Beschäftigten“, erläutert Lüth.


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