Ausgabe 16/2012: »Notiz, Foto oder gar Gemälde: Wie darf man Informationen aus dem Grundbuch aufzeichnen?«
Zum Archiv Gratis-Newsletter anfordernSehr geehrte Damen und Herren,
das Grundbuch und die dort vermerkten Verpflichtungen wie Grundschulden oder Erbbaurechte sorgen immer wieder für Streit. Dabei landen vielfach sogar Fälle vor Gericht, in denen es noch nicht einmal um die Inhalte des Grundbuchs selbst geht, sondern nur darum, wie man in die dortigen Eintragungen Einsicht nimmt: Ein Notar aus Berlin hatte mit seiner Digitalkamera Fotos des Bildschirms machen wollen, der Inhalte des dortigen elektronischen Grundbuchs zeigte. Von der Grundbucheinsichtsstelle wurde ihm das verwehrt, woraufhin er klagte.
Die Richter des Kammergerichts gaben ihm Recht (KG Berlin, 1. Zivilsenat, AZ 1 W 114/10). Die Wahl der Mittel, die Inhalte des Grundbuchs festzuhalten, stehen dem Notar völlig frei und er ist nicht auf handschriftliche Aufzeichnungen beschränkt.
Egal ob Sie wichtige Eintragungen aus dem Grundbuch per Foto oder Abschrift anlegen: Zu den Regelungen und Vorschriften des Grundbuchs werden Sie von unserer Referentin Dr. Angela Rapp in jedem Fall professionell und rechtssicher informiert.
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