29.08.2018 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 29. August 2018
Aktenzeichen: I R 10/17
NV: Arglistige Täuschung i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO ist die bewusste und vorsätzliche Irreführung, durch die die Willensbildung der Behörde unzulässig beeinflusst wird. Dazu gehört auch das pflichtwidrige Verschweigen entscheidungserheblicher Tatsachen.
Urteil vom 28.3.2018
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