08.08.2018 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 08. August 2018
Aktenzeichen: II B 122/17
Der Wert der Bereicherung ist bei einer gemischten Schenkung durch Abzug der – ggf. kapitalisierten - Gegenleistung vom Steuerwert zu ermitteln. Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Steuerwert hinter dem gemeinen Wert zurückbleibt.
Urteil vom 5.7.2018
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