Ausgabe 18/2011: »Betriebskostenabrechnung +++ Fristen +++ neue Urteile«
Zum Archiv Gratis-Newsletter anfordernSehr geehrte Damen und Herren,
als Vermieter muss man innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums über die Betriebskosten abrechnen - das ist in der Regel nichts Neues für Eigentümer. Gelten die gleichen Fristen auch für den Gewerberaum? In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass im Gewerberaummietrecht die Frist des § 556 Absatz 3 Satz 3 BGB, wonach der Vermieter mit Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen ausgeschlossen ist, wenn die Abrechnung nicht innerhalb eines Jahres nach Ende der Abrechnungsperiode erfolgt, nicht gilt.
Daraus folgt, dass der Vermieter grundsätzlich auch für länger zurückliegende Zeiträume noch Betriebskostenabrechnungen stellen kann und der Mieter daraus resultierende Nachforderungsbeträge ausgleichen muss.
Lesen Sie das komplette Urteil in unserer Rubrik "Betriebskosten Spezial".
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