Ausgabe 03/2014: »Brandgefährlich: Architektenhaftung ++ Megadeals am Bau ++ TV-Tipps«
Zum Archiv Gratis-Newsletter anfordernSehr geehrte Damen und Herren,
"Jeder ein Gebäude planende Architekt muss in der konstruktiven Gebäudeplanung die Anforderungen an den Brandschutz berücksichtigen, damit hieraus eine genehmigungsfähige Vorlage für die Baugenehmigungsbehörde erarbeitet werden kann und seine Planung eine geeignete Grundlage für die mangelfreie Errichtung des Gebäudes ist. Dazu gehören auch grundlegende eigene Überlegungen und Planungsleistungen."
Diese Sätze stammen aus einer Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofs (VII ZR 128/11), geben also den rechtlichen Takt in Sachen Brandschutzplanung vor.
Mängel in der Ausführung der Planung führen somit regelmäßig zu einer Haftung des Architekten gegenüber dem Bauherrn. Der Architekt muss daher den Brandschutz schon in den Leistungsphasen 1 bis 3 mit den Behörden abstimmen und gegebenenfalls auch die Erwartungen der Brandschutzgutachter bei der Brandschutzbegutachtung vorhersehen.
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