Gewählt wird ein Betriebsrat im Abstand von vier Jahren. Eine Ausnahme besteht allerdings bei erstmaliger Bildung eines Betriebsrats und bei Tatbeständen des
§ 13 Abs. 2 BetrVG.
Die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen finden vom 1. März bis 31. Mai 2018 statt. Betriebsratswahlen sind nur innerhalb dieses Zeitraums möglich. Das gilt nicht für die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Für diese Vertretung finden die regelmäßigen Wahlen im Rhythmus von zwei Jahren in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt, § 64 BetrVG.
Unter bestimmten Voraussetzungen können außerhalb des regelmäßigen Turnus Betriebsratswahlen abgehalten werden. Das Gesetz nennt in § 13 Abs. 2 BetrVG sechs Fallgruppen:
Gewählt wird ein Betriebsrat im Abstand von vier Jahren. Eine Ausnahme besteht allerdings bei erstmaliger Bildung eines Betriebsrats und bei Tatbeständen des
§ 13 Abs. 2 BetrVG.
Regelmäßige Betriebsratswahlen
Die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen finden vom 1. März bis 31. Mai 2018 statt. Betriebsratswahlen sind nur innerhalb dieses Zeitraums möglich. Das gilt nicht für die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Für diese Vertretung finden die regelmäßigen Wahlen im Rhythmus von zwei Jahren in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt, § 64 BetrVG.
Außerordentliche Betriebsratswahlen
Unter bestimmten Voraussetzungen können außerhalb des regelmäßigen Turnus Betriebsratswahlen abgehalten werden. Das Gesetz nennt in § 13 Abs. 2 BetrVG sechs Fallgruppen:
- die wesentliche Änderung der Zahl der Beschäftigten im Betrieb (Nr. 1),
- das Sinken der Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl (Nr. 2),
- den Rücktritt des Betriebsrats (Nr. 3),
- die erfolgreiche Anfechtung der Betriebsratswahl (Nr. 4),
- die Auflösung des Betriebsrats durch gerichtliche Entscheidung (Nr. 5),
- das Nichtbestehen eines Betriebsrats (Nr. 6).
Wer ist für eine Betriebsratswahl zuständig?
Für die Vorbereitung, Durchführung und Leitung einer Betriebsratswahl ist der Wahlvorstand zuständig. Dieser wird spätestens 10 Wochen vor der Betriebsratswahl (spätestens vier Wochen vor der Wahl im vereinfachten Wahlverfahren) durch den amtierenden Betriebsrat bestellt.
Wahlvorbereitung
(das normale Verfahren nach § 14 BetrVG)
Zeitlicher Ablauf, alle wichtigsten Termine auf einen Blick
- Den ersten Tag der Stimmabgabe festlegen. Dieser soll spätestens eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats abläuft.
- 8 Wochen vor dem ersten Wahltag ist ein ggf. existierender Sprecherausschuss darüber zu unterrichten, welche Angestellten der Wahlvorstand als leitende Angestellte ansieht, § 18a Abs.1 BetrVG.
- Spätestens sechs Wochen vor der Wahl sind das Wahlausschreiben zu erlassen (= Einleitung der Wahl, § 3 Abs.1 Satz 2WO) und die Wählerliste auszulegen.
- Bis zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens bzw. Auslegen der Wählerliste können Wahlvorschläge eingereicht und Einsprüche gegen die Wählerliste eingelegt werden
- Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe sind gültige Wahlvorschläge bekannt zu geben.
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Das Wahlausschreiben
Notwendige Inhalte eines Wahlausschreibens sind:
- Angabe des Ortes, wo das Wahlverzeichnis ausliegt
- Anteil der Geschlechter
- Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder
- Mindestzahl von Wahlberechtigten
- Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und Stimmauszählung
Der Wahlvorschlag
Werden mehrere Vorschlaglisten für die Betriebsratswahl eingereicht, erfolgt eine Listenwahl. Das heißt, es werden keine einzelnen Kandidaten gewählt, sondern die Liste.
Wird nur eine Liste eingereicht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Die Wähler können einzelne Kandidaten wählen, und zwar so viele, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Im vereinfachten Wahlverfahren erfolgt die Betriebsratswahl ausschließlich nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
Die Vorschlagslisten müssen schriftlich beim Wahlvorstand eingereicht werden. Dieser muss von mindestens drei Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Vorschlagsliste ist wirksam, wenn:
- Wahlbewerber in erkennbarer Reihenfolge nummeriert sind
- Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Beschäftigungsart genannt sind
- der Wahlbewerber nur auf einer Liste auftaucht
- die schriftliche Zustimmung des Bewerbers beigefügt ist
- die Liste eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe ausgehängt wird
Die Stimmabgabe zur Betriebsratswahl
Die Betriebsratswahl findet nach § 14 I BetrVG als geheime und unmittelbare Wahl statt. Die Stimmabgabe erfolgt durch ankreuzen der Vorschlagliste bei einer Listenwahl, bei einer Mehrheitswahl dürfen so viele Bewerber angekreuzt werden, wie Sitze zu besetzen sind.
Kosten einer Betriebsratswahl
Erforderliche Kosten einer Betriebsratswahl hat der Arbeitgeber zu tragen.
Zu den erforderlichen Kosten zählen:
- im Rahmen der Tätigkeit des Wahlvorstands angefallene Kosten
- Bereitstellung der Stimmzettel, Wahlurnen, Kopien von Gesetzen
- Kosten eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens
- Lohnfortzahlungspflicht für notwendige Arbeitsversäumnis
Folgende Kosten gelten als nicht erforderlich:
- Kosten für Wahlwerbung
- Kosten, die nicht erforderlich sind (z.B. zu lange Fortbildung)
- (bezahlte) Freistellung für Wahlwerbung, Sammlung Unterschriften
- Benutzung von Sachmitteln des Arbeitgebers für Wahlwerbung
Anfechtung der Betriebsratswahl
§ 19 BetrVG regelt die Anfechtung der Betriebsratswahl.
Während der Vorbereitung, der Durchführung und nach der Wahl kann sich herausstellen, dass Fehler aufgetreten sind. Diese haben unterschiedliche Folgen. Um die Wiederholung der Wahl zu vermeiden, sehen Wahlordnung und Betriebsverfassungsgesetz bereits für das Vorbereitungsstadium die Möglichkeit von Korrekturen vor.
Die Voraussetzungen für die Anfechtung einer Betriebsratswahl sind in § 19 Abs.1 BetrVG geregelt.
Es muss ein
1. Verstoß gegen wesentliche Vorschriften
- a) über das Wahlrecht,
- b) die Wählbarkeit oder
- c) das Wahlverfahren vorliegen.
2. Außerdem muss es zumindest möglich sein, dass das Wahlergebnis durch den Verstoß geändert oder beeinflusst wurde.
Nach dem Gesetz besteht die Anfechtungsmöglichkeit nur, wenn gegen Vorschriften über das Wahlverfahren, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verstoßen wird, die wesentlich sind. Nicht jeder Verfahrensverstoß führt daher zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl. Das Betriebsverfassungsgesetz und die Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz stufen selbst schon die Verfahrensvorschriften ab in so genannte Muss- und Soll-Vorschriften.
Die Betriebsratswahl ist nicht anfechtbar, wenn durch den Verstoß gegen die wesentliche Wahlvorschrift das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
Checkliste Aufgaben des Wahlvorstandes vor der Betriebsratswahl
- Wahlvorstandsvorsitzenden und eines Stellvertreters sind gewählt
- Beschluss über eine Geschäftsordnung des Wahlvorstands
- Belegschaft über das Wahlverfahren ist informiert
- Wählerliste ist aufgestellt
- Größe des Betriebsrats ist festgestellt
- Mindestsitze des Minderheitengeschlechts sind bestimmt
- Wahlausschreiben ist erlassen
- Wahlausschreiben, der Wählerliste und der Wahlordnung sind ausgehängt
- Annahme von und Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerliste
- Annahme der Wahlvorschläge
- Wahlvorschläge sind geprüft
- Nachfristsetzung bei fehlenden oder ungültigen Wahlvorschlägen,
- gültige Wahlvorschläge ist ausgehängt
- Stimmzettel ist vorbereitet
- Briefwahlunterlagen unter Angabe einer Briefwahlfrist sind vorbereitet und versendet
Checkliste Aufgaben des Wahlvorstandes bei der Betriebsratswahl
- Wahllokals und der Wahlurne sind vorbereitet
- Eröffnung der Wahlversammlung zur Betriebsratswahl
- Überwachung der Stimmabgabe
- Bei Briefwahl: Versiegelung der Wahlurne nach Stimmabgabe und Vertagung der Stimmauszählung bis zum Ablauf der Briefwahlfrist
- Öffentliche Stimmenauszählung
- Gültigkeit der Stimmzettel sind geprüft
- Wahlergebnis ist festgestellt
- Wahlniederschrift ist erstellt
Checkliste Aufgaben des Wahlvorstandes nach der Betriebsratswahl
- gewählte Betriebsratsmitglieder sind benachrichtigt
- Bestimmung von nachrückenden Betriebsratsmitgliedern
- Bekanntmachung der gewählten Betriebsratsmitglieder
- Arbeitgeber ist unterrichtet
- Einberufung der konstituierenden Sitzung des neuen Betriebsrats und Leitung der Sitzung durch den Wahlvorstandsvorsitzenden bis zur Wahl eines Betriebsratsvorsitzenden
- Wahlunterlagen an den Betriebsrat zur weiteren Aufbewahrung übergegeben
Quelle: Dr. Nikolaus Würtz; Jean-Martin Jünger