Stand: 01.01.1970
Die Rechte des Betriebsrats erkennt man im Betriebsverfassungsgesetz an den Formulierungen Information, Anhörung, Unterrichtung und Beratung. Die Rechte auf Information, Unterrichtung, Anhörung und Beratung sind für den Betriebsrat gemäß § 23 BetrVG durchsetzbar und er kann den Arbeitgeber auf Durchführung dieser Beteiligungsrechte verklagen.
Beim so genannten Vetorecht oder Zustimmungserfordernis braucht der Arbeitgeber zu einer bestimmten Maßnahme die Zustimmung des Betriebsrats (vgl. § 99 BetrVG). Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so muss der Arbeitgeber sich die Zustimmung des Betriebsrats beim Arbeitsgericht im Rahmen eines Beschlussverfahrens ersetzen lassen (vgl. § 99, 100, 101 BetrVG).
Echte Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat beispielsweise im § 87 BetrVG. Der Arbeitgeber kann ohne die Zustimmung des Betriebsrats nicht handeln. Bei einer ausbleibenden Einigung der Betriebsparteien entscheidet in diesen Fällen die Einigungsstelle.
In mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten und z. B. auch bei § 93 BetrVG hat der Betriebsrat das Recht, von sich aus Vorschläge zu machen und Maßnahmen zu iniziieren.
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