Der Betriebsrat stellt das wichtigste Organ der Betriebsverfassung dar. Er wird in einzelnen Betrieben gewählt und setzt sich für die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber ein.
Der Betriebsrat hat Maßnahmen beim Arbeitgeber zu beantragen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen und er hat Anregungen und Vorschläge der Mitarbeiter anzunehmen. Die Details der allgemeinen Aufgaben sind in
Betriebsrat
Der Betriebsrat stellt das wichtigste Organ der Betriebsverfassung dar. Er wird in einzelnen Betrieben gewählt und setzt sich für die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber ein.
Gründung eines Betriebsrates
Unter den Voraussetzungen des § 1 BetrVG ist die Wahl eines Betriebsrats in jedem Betrieb möglich, der über mindestens fünf Abreitnehmer verfügt, von denen drei wählbar sein müssen. Ein Zwang zur Bildung eines Betriebsrats besteht nicht, dennoch ist die Behinderung der Bildung eines Betriebsrats verboten.
Aufgaben eines Betriebsrats
Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats sind in § 80 Abs. 1 BetrVG geregelt. Der Betriebsrat hat die Einhaltung der für die Arbeitnehmer geltenden Normen zu überwachen (Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen usw.).
Der Betriebsrat hat Maßnahmen beim Arbeitgeber zu beantragen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen und er hat Anregungen und Vorschläge der Mitarbeiter anzunehmen. Die Details der allgemeinen Aufgaben sind in § 80 Abs. 1 Nr. 1 - 9 BetrVG geregelt.
Der Inhalt der Betriebsratstätigkeit muss dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht mitgeteilt werden.
Urteil:
Auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied im März 2012: Der Arbeitgeber darf nicht auf Betriebsratsdateien zugreifen!
Größe eines Betriebsrats
Die Größe eines Betriebsrats richtet sich nach der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebes (vgl. § 9 BetrVG). Auch die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder hängt in der Regel von der Anzahl der Arbeitnehmer ab (vgl. § 38 BetrVG).
Anzahl der Betriebsratsmitglieder nach § 9 BetrVG:
- bei 5 bis 20 wahlberechtigen Arbeitnehmern: 1 Mitglied
- bei 21 bis 50 wahlberechtigen Arbeitnehmern: 3 Mitglieder
- bei 51 bis 100 wahlberechtigen Arbeitnehmern: 5 Mitglieder
- bei 101 bis 200 wahlberechtigen Arbeitnehmern: 7 Mitglieder
- bei 201 bis 400 wahlberechtigen Arbeitnehmern: 9 Mitglieder
- bei 401 bis 700 wahlberechtigen Arbeitnehmern: 11 Mitglieder
- bei 701 bis 1000 wahlberechtigen Arbeitnehmern: 13 Mitglieder
- 1000 und mehr siehe § 9 BetrVG
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Amtszeit eines Betriebsrats
Die Amtszeit eines Betriebsrats beträgt grundsätzlich vier Jahre ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses bzw. ab Ablauf der Amtszeit des vorhergehenden Betriebsrats. Spätestens beginnt sie am 31. Mai eines Wahljahrs.
Gewählt wird ein Betriebsrat im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai seit 1972 im Abstand von vier Jahren (nächste Wahl also 2018). Betriebsratswahlen sind nur innerhalb dieses Zeitraums möglich. Eine Ausnahme besteht allerdings bei erstmaliger Bildung eines Betriebsrats und bei Tatbeständen des § 13 Abs. 2 BetrVG.
Jugend- und Auszubildendenvertretung
In Betrieben mit mehr als 5 jugendlichen Arbeitnehmern (unter 18 Jahre) oder Auszubildenden (unter 25 Jahre) wird alle zwei Jahre eine Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt (vgl. §§ 60 ff BetrVG). Die Vertretung gegenüber dem Arbeitgeber erfolgt allerdings nur über den Betriebsrat.
Beschlussfassung im Betriebsrat
Zur Beschlussfassung sind mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder erforderlich (§ 33 Abs. 2 BetrVG). Für die Beschlussfassung im Betriebsrat ist eine einfache Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Eine Auflösung des Betriebsrats oder der Ausschluss einzelner Mitglieder sind allerdings nur durch das Arbeitsgericht möglich (vgl. § 23 Abs. 1 BetrVG).
Beachte:
Der Betriebsrat ist ein so genanntes Kollegialorgan ist - alle Angelegenheiten können nur gemeinschaftlich in den Betriebsratssitzungen beschlossen werden!
Geschäftsführung eines Betriebsrats
Besteht der Betriebsrat aus mehr als einem Mitglied, muss ein Vorsitzender und ein Stellvertreter gewählt werden. Der Vorsitzende vertritt den Betriebsrat in der Erklärung nach § 26 Abs. 2 BetrVG. Ab mindestens neun Betriebsratsmitgliedern ist darüber hinaus ein Betriebsausschuss zu bilden.
Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden nach Betriebsverfassungsgesetz
- Vertretung des Betriebsrates nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG
- Einberufung der Sitzungen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 BetrVG
- Festlegung der Sitzungsleitung und Tagesordnung nach § 29 Abs. 2 Satz 2 BetrVG
- Leitung der Betriebsversammlungen nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
- Führung der laufenden Geschäfte nach § 27 Abs. 3 BetrVG
- Unterzeichnung des Sitzungsprotokolls nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BetrVG
- Unterzeichnung der Betriebsvereinbarungen nach § 77 Abs. 2 Satz 2 BetrVG
- Entgegennahme von Erklärungen nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG
- Teilnahme an den Sprechstunden des JAV nach § 69 Satz 4 BetrVG
Die Geschäftsordnung eines Betriebsrats
Der Betriebsrat soll sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben, die mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschlossen wird. Zu Beginn einer neuen Amtsperiode muss der amtierende Betriebsrat die alte Geschäftsordnung des vorherigen Betriebsrates neu beschließen, wenn er die Geschäftsordnung übernehmen möchte.
Die Geschäftsordnung dient dem Zweck, einen ordnungsgemäßen Ablauf der Betriebsratstätigkeit zu gewährleisten. Gerade in größeren Gremien macht die Geschäftsordnung für alle die Arbeit leichter, regelt Aufgaben und Verantwortlichkeiten.
Die Geschäftsordnung hat lediglich Innenwirkung, d. h. der Arbeitgeber kann nicht auf Vorschriften aus der Geschäftsordnung verpflichtet werden. Die Geschäftsordnung braucht dem Arbeitgeber auch nicht bekannt gegeben zu werden. Eine Aushändigung an den Arbeitgeber in Teilen kann allerdings sinnvoll sein.
Freistellung von Betriebsratsmitgliedern
Freistellung von Betriebsratsmitgliedern nach § 28 BetrVG ist die Befreiung der einzelner Mitglieder von der Pflicht zur Arbeitsleistung, damit diese sich voll der BR-Aufgaben widmen können.
Freistellung ist in den Betrieben mit über 200 Arbeitnehmern möglich. Wie bei der Bestimmung der Größe des Betriebsrates, richtet sich die Anzahl der freigestellten Mitglieder in der Regel nach der Gesamtanzahl der Arbeitnehmer:
- 200 bis 500 - ein freigestelltes BR-Mitglied
- 501 bis 900 – zwei freigestellte BR-Mitglieder
- 900 und mehr siehe § 38 Abs. 1 BetrVG
Die freizustellenden BR-Mitglieder werden nach § 38 BetrVG Abs. 2 Satz 1 nach der Beratung mit dem AG in geheimer Wahl gewählt.
Weiterbildungsanspruch von Betriebsratsmitgliedern
Jeder BR-Mitglied ist verpflichtet, sich das das Wissen anzueignen, dass für die fach- und sachgerechte Betriebsratsarbeit notwendig ist. Der Arbeitgeber übernimmt daher die Kosten für Schulungen und Weiterbildungsveranstaltungen nach der § 40 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG.
Es wird zwischen Schulungen, die Grundkenntnisse vermitteln und sonstigen Schulungsveranstaltungen unterschieden.
Schulungsthemen, die Grundkenntnisse vermitteln:
- Fortbildungen auf dem Gebiet von Betriebsverfassungsrecht;
- Allgemeines Arbeitsrecht;
- Arbeitssicherheit und Unfallverhütung.
Für die Teilnahme an sonstigen Schulungsveranstaltungen soll ein aktueller, betriebsbezogener Grund bestehen, der die Notwendigkeit der besonderen Kenntnisse und die Teilnahme an der Schulung rechtfertigt. Schulungen, die Grundkenntnisse vermitteln, müssen nicht besonders gerechtfertigt werden.
Quelle: Volker Lehmann