Betriebsvereinbarung

Stand: 01.01.1970

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Betriebsvereinbarung

Der Betriebsrat hat verschiedene Möglichkeiten, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte in die Praxis umzusetzen und durchzusetzen. Am Anfang steht in der Regel die freie Verhandlung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Parteien informieren sich gegenseitig und beraten die Angelegenheit. Es kann dann eine formlose Vereinbarung getroffen werden (Regelungsabrede). Diese formlose Regelungsabrede wirkt nicht unmittelbar und zwingend (vgl. § 77 Abs. 4 BetrVG) auf die Arbeitsverhältnisse ein, sondern bindet nur die Betriebspartner, sich entsprechend der getroffenen Abrede zu verhalten. Häufig wird in der Praxis eine Betriebsvereinbarung dazu abgeschlossen.

Betriebsvereinbarungen regeln Rechtsbeziehungen zwischen AG und AN, die durch Betriebsrat vertreten werden, sowie die betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Ordnung.

Dabei ist es wichtig, dass sich der Betriebsrat im Vorfeld Klarheit darüber verschafft, ob das Thema, welches Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein soll, der so genannten erzwingbaren Mitbestimmung unterliegt oder nicht. Bei einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung hat der Betriebsrat verständlicherweise eine stärkere Verhandlungsposition als bei einer reinen freiwilligen Betriebsvereinbarung, zu deren Abschluss der Arbeitgeber nicht gezwungen werden kann.

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