Der Betriebsrat hat verschiedene Möglichkeiten, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte in die Praxis umzusetzen und durchzusetzen. Am Anfang steht in der Regel die freie Verhandlung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Parteien informieren sich gegenseitig und beraten die Angelegenheit. Es kann dann eine formlose Vereinbarung getroffen werden (Regelungsabrede). Diese formlose Regelungsabrede wirkt nicht unmittelbar und zwingend (vgl. § 77 Abs. 4 BetrVG) auf die Arbeitsverhältnisse ein, sondern bindet nur die Betriebspartner, sich entsprechend der getroffenen Abrede zu verhalten. Häufig wird in der Praxis eine Betriebsvereinbarung dazu abgeschlossen.
Betriebsvereinbarungen regeln Rechtsbeziehungen zwischen AG und AN, die durch Betriebsrat vertreten werden, sowie die betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Ordnung.
Dabei ist es wichtig, dass sich der Betriebsrat im Vorfeld Klarheit darüber verschafft, ob das Thema, welches Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein soll, der so genannten erzwingbaren Mitbestimmung unterliegt oder nicht. Bei einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung hat der Betriebsrat verständlicherweise eine stärkere Verhandlungsposition als bei einer reinen freiwilligen Betriebsvereinbarung, zu deren Abschluss der Arbeitgeber nicht gezwungen werden kann.
Betriebsvereinbarung
Der Betriebsrat hat verschiedene Möglichkeiten, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte in die Praxis umzusetzen und durchzusetzen. Am Anfang steht in der Regel die freie Verhandlung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Parteien informieren sich gegenseitig und beraten die Angelegenheit. Es kann dann eine formlose Vereinbarung getroffen werden (Regelungsabrede). Diese formlose Regelungsabrede wirkt nicht unmittelbar und zwingend (vgl. § 77 Abs. 4 BetrVG) auf die Arbeitsverhältnisse ein, sondern bindet nur die Betriebspartner, sich entsprechend der getroffenen Abrede zu verhalten. Häufig wird in der Praxis eine Betriebsvereinbarung dazu abgeschlossen.
Betriebsvereinbarungen regeln Rechtsbeziehungen zwischen AG und AN, die durch Betriebsrat vertreten werden, sowie die betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Ordnung.
Dabei ist es wichtig, dass sich der Betriebsrat im Vorfeld Klarheit darüber verschafft, ob das Thema, welches Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein soll, der so genannten erzwingbaren Mitbestimmung unterliegt oder nicht. Bei einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung hat der Betriebsrat verständlicherweise eine stärkere Verhandlungsposition als bei einer reinen freiwilligen Betriebsvereinbarung, zu deren Abschluss der Arbeitgeber nicht gezwungen werden kann.
Verhandlung über eine Betriebsvereinbarung
Vorab hat der Betriebsrat ebenfalls zu überlegen, ob eine Betriebsvereinbarung überhaupt möglich ist (Stehen gesetzliche Regelungen entgegen, lässt der Tarifvertrag eine solche Regelung zu und hat er entsprechende Öffnungsklauseln?).
Die nächste Frage, die der Betriebsrat vor den Verhandlungen beantworten muss, ist die so genannte Zuständigkeit. Es kann sein, dass für die Regelung der Betriebsvereinbarung unter Umständen auch ein Konzernbetriebsrat oder ein Gesamtbetriebsrat zuständig ist (§ 50, § 58 BetrVG).
Häufig wird der Betriebsrat zu den Verhandlungen externe Berater (Rechtsanwälte, Gewerkschaftssekretäre, Sachverständige) hinzuziehen. Zu den speziellen Themen empfehlen sich auch so genannte Inhouse-Schulungen.
In folgenden Fällen sind erzwingbare Betriebsvereinbarungen möglich:
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- Freistellung von Betriebsratsmitgliedern
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- Zeit und Ort der Sprechstunden des Betriebsrats
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- Herabsetzung der Zahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats
- Herabsetzung der Zahl der Mitglieder des Konzernbetriebsrats
- Herabsetzung der Zahl der Mitglieder der Jugend-und Auszubildendenvertretung
- Berechtigung von Arbeitnehmerbeschwerden
- Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
- Mitbestimmung bei Änderung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und -umgebung
- Mitbestimmung bei Personalfragebögen, persönlichen Angaben und Beurteilungsgrundsätzen
- Mitbestimmung bei Auswahlrichtlinien
- Mitbestimmung bei der Einführung betrieblicher Maßnahmen der Berufungsbildung
- Mitbestimmung bei der Durchführung betrieblicher Maßnahmen der Berufungsbildung
- Umfang der Auskunftspflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss
- Verhandlungen über einen Interessenausgleich bei Betriebsänderungen
- Aufstellung eines Sozialplans bei Betriebsänderungen
- Seebetriebsrat
Bei folgenden Angelegenheiten können dreiwillige Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden:
- zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;
- Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;
- Die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
- Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;
- Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb.