Ausgabe 06/2013: »Klarheit bei der Umsatzsteuer: Ihr Anrecht auf den Vorsteuerabzug«
Zum Archiv Gratis-Newsletter anfordernSehr geehrte Damen und Herren,
kaum, dass man eine vielversprechende Immobilie erworben hat, muss man sich gleich mit den steuerlichen Regelungen rumschlagen. Dabei kommt es schnell zu strittigen Punkten zwischen Unternehmen und Finanzamt. So geschehen vor einiger Zeit in Bulgarien: Der Zwist aus Klage und Widerklage landete schließlich sogar beim europäischen Gerichtshof und das Urteil hatte damit auch Auswirkungen auf Deutschland.
Die Parteien stritten um die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs. Der Käufer hatte eine Wohnung erworben, die er aber nicht sofort gewerblich nutzte; sie stand einige Zeit leer. Das bulgarische Finanzamt verweigerte deshalb den Vorsteuerabzug. Zu Unrecht! Auch wenn eine erstandene Immobilie erst zu einem späteren Zeitpunkt gewerblich genutzt wird, hat der Käufer dennoch ein Anrecht auf den Vorsteuerabzug (EuGH, AZ C-153/11).
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