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Heute: Aufmaß
Auch wenn sich gerade bei größeren Bauvorhaben der Pauschalvertrag als Vertragsform im Wesentlich durchgesetzt hat, sind auch weiterhin Stundenlohn- und Aufmaßverträge von erheblicher Bedeutung. Dies gilt insbesondere für nachträglich beauftragte Sonderleistungen.
Das Baurecht kennt im Wesentlichen Parteiaufmaße und gemeinsame Aufmaße. Regelmäßig ist es im Interesse des Bauherrn, aber auch des Bauunternehmers, für die Leistungen ein gemeinsames Aufmaß zu erhalten. Vorteil des gemeinsamen Aufmaßes gegenüber einem Parteiaufmaß ist, dass die Feststellungen eines gemeinsamen Aufmaßes zwischen den Parteien als zutreffend gelten. Wenn sich daher eine Partei auf einen Fehler in dem gemeinsamen Aufmaß berufen will, so muss sie den vollen Beweis dafür bringen, dass dieses Aufmaß ordnungsgemäß ist.
Ein Parteiaufmaß hingegen muss in einem eventuellen späteren Vergütungsprozess von der Partei bewiesen werden, die das Aufmaß erstellt hat. Bei der Erstellung von gemeinsamen Aufmaßen ist daher mit besonderer Sorgfalt vorzugehen. Der Architekt muss darauf achten, lediglich derartige Leistungen zu bestätigen, die er tatsächlich selbst festgestellt hat.
Ein gemeinsames Aufmaß sollte auf jeder Seite paraphiert und am Ende von beiden Parteien unterzeichnet werden. Eventuelle Meinungsverschiedenheiten über Mehr- bzw. Mindermassen sollten entweder an der entsprechenden Stelle des Aufmaßprotokolls oder am Ende des Protokolls festgehalten werden.
Insbesondere bei Leistungen, die später durch andere Unternehmen verdeckt werden, müssen bereits nach Fertigstellung und vor Arbeitsbeginn anderer Gewerke gemeinsame Zwischenaufmaße geführt werden. Es gehört auch zu den Pflichten des Architekten, den Auftragnehmer zu derartigen Aufmaßen aufzufordern.
(Christian Esch / Verlag Dashöfer)
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Von Aufmaßverträgen bis zu Zentralen Elementen der Kostenverfolgung
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»Herr Esch geht auf Fragen ein; Vortrag war sehr ansprechend unter Einbeziehung der Teilnehmer.«
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