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Zwangsräumung

16.10.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Landgericht Augsburg.

Eine Schwangerschaft allein begründet keinen Vollstreckungsschutz.

Die Voraussetzungen für die Einräumung von Räumungsschutz und die gem. § 765a ZPO vorausgesetzte Härte, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, hätte sich vorliegend für die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Antragstellung ausschließlich aus dem Umstand ergeben können, dass die Niederkunft der Schuldnerin für den 06.10.2012 zu erwarten ist und bei verständiger Betrachtung eine Zwangsräumung das Wohl der Mutter oder des erwarteten Kindes konkret nachhaltig beeinträchtigen könnte.

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass nach der Auskunft des Mitarbeiters der Stadt Augsburg vom 31.08.2012 von den Schuldnern kein Antrag auf Zuweisung einer Übergangswohnung gestellt wurde. Ausweislich des vorgelegten E-Mails vom 25.07.2012 war beiden Schuldnern spätestens die Räumungsverpflichtung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Dennoch wurde zu diesem Zeitpunkt kein Räumungsschutzantrag gestellt, ebenso wenig die Zuweisung einer Übergangswohnung beantragt, vielmehr offensichtlich ein unzutreffendes Zahlungsversprechen der Nutzungsentschädigung abgegeben, um den Gläubiger hinzuhalten.

Insgesamt ist zu würdigen, dass die Schuldner von der ARGE zur Verfügung gestelltes Geld nicht zur Zahlung an den Vermieter weitergeleitet haben, so dass bei einer ursprünglichen Bruttomiete von 658,00 Euro Rückstände von mehr als 8.000,00 Euro aufgelaufen sind. Dass unter diesen Umständen ein Verbleib in der Wohnung nicht möglich sein konnte, war den Schuldnern seit langer Zeit bekannt. Wenn sie nach mehr als 1 Jahr noch immer keine anderweitige Wohnmöglichkeit gefunden haben wollen, ist dem Vermieter keinesfalls zuzumuten, den Schuldnern weiter Wohnraum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Eine konkrete Gefährdung der Schuldnerin oder des erwarteten Kindes ist nicht gegeben, da hinreichend Zeit ist, organisatorisch Ersatzwohnraum zu beschaffen.

(…)

LG Augsburg, Beschluss vom 19.09.2012, AZ 41 T 3377/12 (in Auszügen)

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