04.08.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Warth Klein Grant Thornton.
Share Deals sind demnach grunderwerbsteuerlich günstiger als Asset Deals, zumal der auf die Grundbesitzwerte Anwendung findende Grunderwerbsteuer-Satz von diesen Bewertungsunterschieden unabhängig ist. Diese Belastungsunterschiede hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zum Anlass genommen, um in einem "überraschenden" Urteil (BVerfG, Beschluss vom 23 Juni 2015 - Aktenzeichen 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11) die Bedarfsbewertung für verfassungswidrig zu erklären. Dem Gesetzgeber wurde dabei aufgetragen, bis spätestens Mitte 2016 eine Neuregelung zu schaffen. Anders als in früheren Fällen soll diese Neuregelung rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 Anwendung finden.
Durch das BVerfG-Urteil sind faktisch wohl alle Fälle betroffen, bei denen die Grunderwerbsteuer nach erfolgter Gesetzesänderung (auf Grundlage des dann rückwirkend geltenden Rechts) erstmalig festgesetzt wird. Auch für schon verwirklichte, jedoch noch nicht beschiedene Fälle droht dabei eine erhebliche Mehrbelastung. Für alle bereits (auf der Basis des alten/derzeit geltenden Rechts) erstmalig beschiedenen Fälle dürfte § 176 Abgabenordnung dagegen jedenfalls dann Vertrauensschutz gewähren, wenn eine Mehrbelastung für den Steuerpflichtigen droht. Dies dürfte selbst dann zutreffen, wenn die bestehenden Grunderwerbsteuerbescheide und ihre Grundlagenbescheide entsprechend den gleichlautenden Ländererlassen vom 17. Juni 2011 (DStR 2011, 1182) einen Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Ersatzbemessungsgrundlage beinhalten.
Die Reaktion der Finanzverwaltung bzw. des Gesetzgebers auf das BVerfG-Urteil ist derzeit noch unklar. Denkbar ist, dass die Bedarfsbewertung vorläufig weiter Anwendung findet und dass auch entsprechende Bescheide ergehen. In diesen Fällen dürfte eine nachträgliche Erhöhung der Grunderwerbsteuer ausgeschlossen sein. Denkbar ist aber auch, dass zwecks Absicherung des Steueranspruchs - wie auch derzeit schon - vorläufige Schätzungen auf der Basis der Einheitswerte erfolgen und die entsprechenden Erklärungen zur Ermittlung der Grundbesitzwerte auf den Zeitpunkt nach der Einführung der gesetzlichen Neuregelung verschoben werden.
In jedem Fall ist davon auszugehen, dass die Grunderwerbsteuerbelastung bei Share Deals und Umwandlungen spätestens ab 2016 steigt, da die Erhöhung der Grundbesitzwerte wohl nicht durch eine Reduktion der Steuersätze aufgefangen wird. Zudem wird wohl auch der Bewertungsaufwand steigen. Um hier zu einer für alle Seiten praktikablen Lösung zu kommen, könnte eine Lösung für die Bewertung bebauter Grundstücke darin bestehen, die derzeitige Verfahrensweise gemäß § 146 BewG an das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 199 BewG anzugleichen und dabei insbesondere anstelle des festen Multiplikators von bisher 12,5 einen dem Marktumfeld entsprechenden Kapitalisierungsfaktor mit einem Zuschlag von 4,5% Anwendung finden zu lassen. Jedenfalls sollten nicht „ungefiltert“ die für ErbSt-Zwecke anwendbaren Verfahren (siehe §§ 176 ff. BewG) zur Anwendung kommen, da der Bewertungsaufwand für diese Verfahren (Vergleichswert-, Ertragswert- und Sachwertverfahren, vgl. § 182 BewG) im Verhältnis zur Grunderwerbsteuerbelastung oftmals zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen dürfte. Bei unbebauten Grundstücken sollte zudem weiterhin ein Rückgriff auf die Bodenrichtwerte, ggf. mit geringeren Abschlägen als bisher, möglich sein. Aus Vereinfachungsgründen wäre auch zu überlegen, den Steuerpflichtigen den Rückgriff auf für andere Zwecke (bspw. für IFRS) erstellte Verkehrswertgutachten zu gestatten.
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