31.01.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Landgericht Koblenz.
WEG § 15 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
1. Eine Vereinbarung mit der Stadt zur Nutzung einer Eigentumswohnung als Unterkunft für Asylbewerber verstößt nicht gegen eine Teilungserklärung, nach der jeder Miteigentümer berechtigt ist, seine Wohnung zu Wohnzwecken gewerblich zu nutzen.
2. Eine Wohnnutzung umfasst die Überlassung der Eigentumswohnung an wöchentlich oder täglich wechselnde Feriengäste ebenso, wie an Aus- und Übersiedler oder Asylbewerber. Durch wechselnde Nutzer dürfen die übrigen Wohnungseigentümer jedoch nicht mehr beeinträchtigt werden, als typischerweise durch Nutzung von Wohneigentum zu erwarten ist.
In dem Verfahren der einstweiligen Verfügung ... hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., die Richterin am Landgericht ... und den Richter am Landgericht ... am 16.11.2016 beschlossen:
1. Die Kammer beabsichtigt, die am 10.10.2015 eingelegte Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 30.09.2015, Az: 5 C 188/15 WEG, gemäß § 522 II 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Im Kosteninteresse wird deshalb dem Verfügungskläger Berufungsrücknahme empfohlen.
3. Der Verfügungskläger erhält Gelegenheit, zum Hinweisbeschluss bis zum 09.12.2016 schriftlich Stellung zu nehmen bzw. die empfohlene Berufungsrücknahme zu erklären.
Die Voraussetzungen des § 522 II 1 ZPO sind in der vorliegenden Sache erfüllt, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
I. Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ... in Trier. Die Verfügungsklägerin ist Sondereigentümerin des Appartements Nr. ..., .der Antragsgegner ist Sondereigentümer des Appartements Nr. ..., das ca. 30 qm groß ist. Die Verfügungsklägerin ist zudem die Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage. Seit der Errichtung der Wohnanlage im Jahre 1983 wurde diese als Studentenwohnanlage betrieben. Die Baugenehmigung enthält die Klausel, dass die Genehmigung ausschließlich für die Nutzung als Studentenwohnheim erteilt wird (Bl. 9 d. A.).
In der Teilungserklärung vom 25.01.1984 ist unter § 7 (Bl. 29 d. A.) die Art der Nutzung geregelt. § 7 lautet wie folgt:
"1. Jeder Miteigentümer ist berechtigt, seine Wohnung zu Wohnzwecken bzw. Teileigentum gewerblich zu nutzen. Jede Änderung der Art der Nutzung bedarf der Zustimmung des Verwalters. In den ersten 30 Jahre ist eine gewerbliche Nutzung nur mit schriftlicher Zustimmung des Bundeslandes Rheinland-Pfalz, Kultusverwaltung, möglich. Die Bestimmungen der öffentlichen Förderung bei der Vermietung an Studenten sind von jedem Wohnungseigentümer zu beachten. Sie werden vom Verwalter überwacht."
Die ersten 30 Jahre sind am 31.12.2014 um 24.00 Uhr abgelaufen. Der Verfügungsbeklagte hat das in seinem Eigentum stehende Doppelappartement seit dem 13.08.2015 der Stadt Trier zur Unterbringung von Asylbewerbern zur Verfügung gestellt. Die Stadt Trier hat weitere zwei Betten in das Appartement verbracht und zunächst vier, seit September 2015 dann nur noch zwei oder drei (die Zahl ist zwischen den Parteien streitig) ... Asylbewerber dort untergebracht.
Die Verfügungsklägerin hat deshalb im Verfahren der einstweiligen Verfügung beantragt,
1. dem Verfügungsbeklagten aufzugeben, es mit sofortiger Wirkung zu unterlassen, die in seinem Sondereigentum stehende Wohnung Nr. ... im Studentenwohnheim ... Trier, der Stadt Trier oder sonstigen Dritten zum Zwecke der Unterbringung von Asylbewerbern zur Verfügung zu stellen und ab sofort ausschließlich an Studenten zu vermieten,
2. dem Verfügungsbeklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem angefochtenen Urteil vom 30.09.2015 (Bl. 60 ff. d. A.) zurückgewiesen. Mit ihrer am 10.10.2015 bei Gericht eingegangenen Berufung (Bl. 78 f., 109 ff. d. A.) verfolgt die Verfügungsklägerin ihr ursprüngliches Klageziel weiter. Der Verfügungsbeklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen (Bl. 129 ff. d. A.).
II. Die Berufung der Verfügungsklägerin hat nach derzeitiger Einschätzung der Kammer keine Aussicht auf Erfolg, da es an einem Verfügungsanspruch fehlt.
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