04.02.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Taylor Wessing Deutschland.
Ein nach wie vor die Arbeits- und Zivilgerichte beschäftigendes Thema, ist die mitunter schwierige Frage, ob der Geschäftsführer einer GmbH mit seiner Gesellschaft in einem Arbeits- oder in einem freien Dienstverhältnis steht. Häufiger als man annimmt, werden in den sogenannten „Beförderungsfällen“ leitende Angestellte einfach zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt, ohne dass die Parteien einen zuvor bestehenden Arbeitsvertrag aufheben und einen neuen (Geschäftsführer-) Dienstvertrag abschließen. Aber auch wenn die Parteien einen „Dienstvertrag“ unterzeichnen, kann sich die Frage stellen, ob dieser rechtlich nicht ein Arbeitsvertrag ist, weil der Geschäftsführer faktisch weisungsabhängig tätig wird.
Solange der Geschäftsführer im Kündigungszeitpunkt die Organstellung noch innehat, spielten diese Abgrenzungsprobleme nur eine untergeordnete Rolle. Denn die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat jedenfalls bislang angenommen, Kündigungsschutz für den Geschäftsführer bestehe nicht, wenn dieser im Zeitpunkt der Kündigungserklärung noch zum Organ der Gesellschaft bestellt war. Auch für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte war bislang die gesellschaftsrechtliche Organstellung des Geschäftsführers maßgebend. Die hier vorgestellte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zieht diese Rechtsprechung in Zweifel.
Ist nach Abberufung des Geschäftsführers zweifelhaft, ob zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer ein Arbeits- oder Dienstverhältnis besteht, treffen sich Geschäftsführer und Gesellschaft vor allem in den „Beförderungsfällen“ nicht selten vor dem Arbeitsgericht wieder, bei dem sich der Geschäftsführer, meistens mit einem fossilen Arbeitsvertrag in der Hand, auf Kündigungsschutz beruft.
In dem hier besprochenen Fall des Bundesarbeitsgerichts war der Kläger bei der Beklagten als einer von 98 (!) Geschäftsführern bestellt. Die außergewöhnlich hohe Anzahl an Geschäftsführern bemängelte der Kläger als Indiz dafür, dass man ihn nur deshalb zum Geschäftsführer bestellt habe, um ihn damit rechtsmissbräuchlich vom Kündigungsschutz auszuschließen. Zudem solle ihm durch die Geschäftsführerbestellung der Zugang zur Arbeitsgerichtsbarkeit versperrt werden. In Wahrheit, so der Kläger, sei er weisungsabhängig tätig und damit Arbeitnehmer. Die Beklagte kündigte das Anstellungsverhältnis mit dem Kläger, berief ihn aber nicht von seinem Amt als Geschäftsführer ab. Nach Auffassung des Klägers, sei Letzteres nur deshalb nicht erfolgt, um den Kündigungsschutz auszuschließen und die Zuständigkeit des Landgerichts zu begründen. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht und legte im Verlauf des Rechtsstreits sein Amt als Geschäftsführer nieder. Die Beklagte rügte die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit und stellte Verweisungsantrag an das Landgericht. Die Beklagte war der Auffassung, dass das Landgericht zuständig sei, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch Geschäftsführer der Beklagten war. Die Auffassung der Beklagten wurde sowohl vom Arbeitsgericht als auch vom Landesarbeitsgericht bestätigt.
Das Bundesarbeitsgericht kassierte die Entscheidung unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung: Die Arbeitsgerichtsbarkeit wird jetzt auch dann zuständig, wenn der Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Klageerhebung zwar noch Geschäftsführer war, sein Amt aber im Verlauf des Kündigungsschutzprozesses niederlegt. Begründet hat das Bundesarbeitsgericht diese Entscheidung damit, dass anderenfalls es die Gesellschaft in der Hand habe, durch ein Hinausschieben der Abberufungsentscheidung eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auch in den Fällen auszuschließen, in denen unzweifelhaft ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Ob ein solches vorliegt, hat das Bundesarbeitsgericht nicht entschieden. Die bloße Rechtsansicht des Klägers, ein solches bestünde, genügt für die Rechtswegzuständigkeit, sobald die Organstellung weggefallen ist.
Die Rechtsnatur des der Organstellung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses und ob dem abberufenen Geschäftsführer Kündigungsschutz zukommt, hat nun das Arbeitsgericht zu beurteilen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hatte der Geschäftsführer unabhängig von der Rechtsnatur des Anstellungsverhältnisses keinen Kündigungsschutz, wenn er zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung noch Organ der Gesellschaft war. Spannend wird es daher sein, wie das Arbeitsgericht den Einwand des Geschäftsführers beurteilt, die Bestellung zum Geschäftsführer sei rechtsmissbräuchlich erfolgt, um den Schutz des Arbeitsrechts zu umgehen, denn tatsächlich liege weisungsabhängige Tätigkeit vor.
Aus der Sicht der Gesellschaft gibt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Anlass, daran zu erinnern, klar unterscheidbare Vertragsbeziehungen zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft zu schaffen. Die bloße Bestellung als Geschäftsführer, ohne ein vorheriges Arbeitsverhältnis aufzuheben und gleichzeitig einen Dienstvertrag zu schließen, hieße, sich hinsichtlich der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes allein auf die gesellschaftsrechtliche Organstellung des Geschäftsführers zu verlassen. Diese kann der Geschäftsführer – das hat die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gezeigt – aber auch noch im rechtshängigen Kündigungsschutzprozess niederlegen und damit einseitig die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit begründen. Ob dies auch für den Kündigungsschutz gilt, hat das Bundesarbeitsgericht zwar nicht entschieden. Die Argumentation des Bundesarbeitsgerichts, die sich auf das Missbrauchspotential der Gesellschaft stützt, ließe sich aber auch auf den Kündigungsschutz übertragen. Jedenfalls kein Kündigungsschutz kommt dem Geschäftsführer zu Gute, wenn er mit der Gesellschaft einen (schriftlichen) Geschäftsführerdienstvertrag abgeschlossen hat, auch wenn vorher ein Arbeitsverhältnis bestand. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist regelmäßig mit dem Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrags ein zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis aufgehoben.
Dem Geschäftsführer ist zu raten, im (neuen) Dienstvertrag entweder die Geltung des Kündigungsschutzes zu vereinbaren oder ein vorher bestehendes Arbeitsverhältnis für den Zeitraum der Geschäftsführerbestellung ruhend zu stellen, will er sich trotz der Organstellung den Schutz des Arbeitsrechts erhalten.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Dezember 2014 (10 AZB 98/14)
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