17.11.2015 — Annika Thies. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Ein Grundstückseigentümer zog vor Gericht, nachdem sich auf seinem Grundstück, insbesondere auf den Kiefern, Wollläuse immer weiter verbreitet hatten. Der Verantwortliche stand für ihn schnell fest: Der Nachbar mit seiner 14 Jahre alten Lärche, die in erheblichem Umfang mit diesem etwa 0,5 cm großen Ungeziefer befallen sei. Besagte Lärche stand in etwa 19 Metern Abstand zum Nachbargrundstück.
Vor Gericht beantragte der Kläger, dass sein Nachbar das Eindringen der Wollläuse auf das Nachbargrundstück zu verhindern habe.
Die Klage kam bis vor den Bundesgerichtshof. Aber auch hier hatte der Nachbar mit seiner Klage keinen Erfolg. In seinem Urteil vom 07.07.1995 (V ZR 213/94) entschied der BGH, dass ein Grundstückseigentümer grundsätzlich keinen Anspruch auf Abwehr von Ungeziefer hat, das den Baum eines Nachbarn befallen hat.
Diese Situation / Ausgangslage sei auch nicht vergleichbar mit dem Froschquak-Urteil, so das Gericht. In besagtem Urteil hatte das zuständige Gericht entschieden, dass der Grundstückseigentümer, der den Teich selbst angelegt hatte, für den Froschlärm aus seinem Teich die Verantwortung trägt.
Bei dem Wolllausbefall handele es sich aber um einen Störfaktor, der auf Naturkräfte zurückzuführen sei. Nicht die Lärche und deren Wachstum, sondern ausschließlich das Naturgeschehen, worauf auch der Wille des Beklagten keinen Einfluss habe, sei die Ursache für den Befall durch das Ungeziefer. Folglich könne der Beklagte auch nicht rechtlich verpflichtet werden, die Wollläuse zu bekämpfen, befand das Gericht.
In der Revision wird lediglich – unverbindlich – darauf hingewiesen, dass man die Wollläuse durch Spritzmittel bekämpfen könne. Der Beklagte könne dazu aber nicht verpflichtet werden.
Nutznießer dieses Prozesses waren also vor allem die Wollläuse. So lange Kläger und Beklagter sich lieber vor Gericht stritten, als das Problem tatsächlich anzugehen, konnten die Wollläuse sich fröhlich weiter ausbreiten.
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