07.01.2014 — Lars Kaupisch. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
So geschehen am 04.12.2013 vor dem Amtsgericht Offenbach (37 C 180/13). Entsponnen hatte sich ein Interessenkonflikt zwischen Vermieterin und Mieterin. Über Jahre hinweg hatte die Mieterin ohne Einwände ihren Motorroller auf dem Grundstück geparkt, bis die Vermieterin ihr dies schließlich untersagte – es gleichzeitig aber einer weiteren Hausbewohnerin weiterhin gestattete. Vorerst kam die Beklagte der Aufforderung, das Parken zu unterlassen, nicht nach, woraufhin die Klägerin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 29. September 2012 ordentlich kündigte.
Die Mieterin verblieb in der Wohnung, stellte aber immerhin ab April 2013 das Parken auf dem Grundstück ein. Dennoch reichte die Vermieterin im September 2013 Räumungsklage ein. Beim Verhandlungstermin gab es für den Richter dann allerdings gar nicht so viel zu tun – offenbar reichte seine bloße Anwesenheit schon aus, um eine vergleichsweise Einigung der Parteien herbeizuführen. Der Vergleich beinhaltete die Beilegung der Klage, wenn die Mieterin künftig weiterhin nicht mehr auf dem Grundstück parke. Damit wurde der Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Getan war die Arbeit für das Gericht trotzdem nicht. Zu entscheiden war nämlich noch über die fälligen Verfahrenskosten und darüber, wer diese zu tragen habe. Maßgeblich für eine solche Entscheidung ist, wie der Rechtsstreit ausgegangen wäre, wenn er sich nicht erledigt hätte – in gewisser Weise musste der Richter also doch noch richten.
Zahlen musste übrigens die Vermieterin, da die Räumungsklage laut Gericht abzuweisen gewesen wäre: Die ordentliche Kündigung wäre nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB möglich gewesen, wenn durch die Mieterin eine nicht unerhebliche Verletzung der vertraglichen Pflichten vorgelegen hätte. Eine Pflichtverletzung könne man eventuell auch darin sehen, dass die Mieterin ihren Roller nach der Untersagung zunächst weiterhin auf dem Grundstück abstellte. Doch dadurch, dass dieses Verhalten jahrelang ohne Rüge geduldet worden sei, könne man erstens die Vertragswidrigkeit insgesamt anzweifeln, zweitens aber vor allem keine erhebliche Pflichtverletzung unterstellen.
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