12.12.2014 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Steht dem Zuwendenden ein Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Zuwendungsempfänger zu und verzichtet dieser darauf, ist ein Spendenabzug nach § 10b Absatz 3 Satz 5 EStG nur dann rechtlich zulässig, wenn der entsprechende Aufwendungsersatzanspruch durch einen Vertrag oder eine Satzung eingeräumt worden und bevor die zum Aufwand führende Tätigkeit begonnen worden ist. Die Anerkennung eines Aufwendungsersatzanspruches ist auch in den Fällen eines rechtsgültigen Vorstandsbeschlusses möglich, wenn der Vorstand dazu durch eine Regelung in der Satzung ermächtigt wurde.
Eine nachträgliche rückwirkende Begründung von Ersatzpflichten des Zuwendungsempfängers, zum Beispiel durch eine rückwirkende Satzungsänderung, reicht nicht aus.
Der Verzicht auf bestehende sonstige Ansprüche, wie z. B. Lohn- oder Honorarforderungen oder gesetzliche Ansprüche, die keine Aufwendungsersatzansprüche sind, ist unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls als Spende i.S.d. § 10b EStG abziehbar.
Ansprüche müssen dabei ernsthaft eingeräumt sein und dürfen nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts stehen. Wesentliche Indizien für die Ernsthaftigkeit von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz oder einer Vergütung können auch die zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit des Anspruchs und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers sein.
Die Verzichtserklärung ist dann noch zeitnah, wenn bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten und bei einer regelmäßigen Tätigkeit alle drei Monate ein Verzicht erklärt wird. Eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist anzunehmen, wenn der Zuwendungsempfänger ungeachtet eines späteren Verzichts durch den Zuwendenden bei vorausschauender Betrachtung zum Zeitpunkt der Einräumung des Anspruchs auf den Aufwendungsersatz oder die Vergütung wirtschaftlich in der Lage ist, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Ein Abzug als steuerbegünstigte Zuwendung kommt somit nur dann in Betracht, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Verzichts werthaltig ist.
Von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist immer dann auszugehen, wenn die Körperschaft offensichtlich über genügend liquide Mittel bzw. sonstiges Vermögen verfügt, das zur Begleichung der eingegangenen Verpflichtung herangezogen wird. Dabei ist keine Unterscheidung nach steuerbegünstigtem Tätigkeitsbereich, steuerfreier Vermögensverwaltung oder steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vorzunehmen.
Geldspenden sind an weniger Voraussetzungen geknüpft. Daher kann es praktischer sein, nicht auf eine Forderung zu verzichten, sondern stattdessen lieber einen entsprechenden Geldbetrag zu spenden. Bei Beträgen bis zu 100 Euro je Spende reicht der Kontoauszug als Nachweis aus, dass an eine bestimmten Organisation, die entsprechend begünstigt sein muss, gespendet worden ist. Erst darüber hinaus ist eine Spendenquittung bzw. -bescheinigung notwendig. Damit die Ausgabe steuerlich anerkannt werden, ist es erforderlich, dem Finanzamt die Spendenbescheinigung im Original vorlegen.
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