03.11.2015 — Annika Thies. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
In der Vorweihnachtszeit scheiden sich die Gemüter. Der Eine kann gar nicht genug bekommen von bunt leuchtender Weihnachtsdekoration im Garten oder auf dem Balkon, während sich der Andere durch das Geblinke der grellen Farben erheblich gestört fühlt.
Solange die Nachbarn allerdings keine Flutlichtanlage in ihrem Garten/ auf ihrem Balkon befestigt haben, die auch nach 22 Uhr noch in Betrieb ist, müssen Sie die blinkenden Rentiere und Weihnachtsmänner wohl oder übel ertragen.
Auch ein Weihnachtskranz an der Haustür muss toleriert werden, da er Ausdruck einer alten Tradition ist (LG Düsseldorf, Az.: 25 T 500/89).
Womit sich Bewohner eines Mehrfamilienhauses allerdings nicht abfinden müssen, ist im Treppenhaus des Hauses versprühter (Weihnachts-)Duft. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 16. Mai 2003 (Az.: 3 Wx 98/03). In diesem Fall ging es um eine Wohnungseigentümerin, die in einer Wohnungseigentümeranlage mit vier Wohnungen Parfum und Geruchsspray versprühte, ohne vorher mit den anderen Bewohnern Rücksprache zu halten.
Besagte Wohnungseigentümerin hatte eine sehr empfindliche Nase und wollte durch das Spray und das Parfum andere, ihr unliebsame, Gerüche übertünchen. Die anderen Bewohner fühlten sich durch diesen eindringlichen Parfumgeruch allerdings sehr gestört und zogen schließlich vor Gericht.
Im 1. Leitsatz des Urteils heißt es „Versprüht ein Wohnungseigentümer eigenmächtig Geruchsstoffe (Parfum) im zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Treppenhaus, so liegt hierin eine bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums.“ Die Kläger bekamen demnach Recht und der Dame wurde das Verwenden des Geruchssprays im Treppenhaus untersagt.
Für die Vorweihnachtszeit gilt also was die Beleuchtung betrifft: Augen zu und durch. Immerhin muss man sich im Treppenhaus dann nicht auch noch die Nase zuhalten.
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