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Waldschlößchenbrücke: Baustopp vorerst nicht verlängert

06.10.2010  — none .  Quelle: none.

Mit heute bekanntgegebenem Beschluss vom 30. September 2010 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem am 23.9.2010 eingeleiteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Antrag von drei Umwelt- und Naturschutzverbänden (im Folgenden: Antragsteller) auf Erlass einer Zwischenverfügung abgelehnt, soweit der Zeitraum bis zum Beginn der Ausbaggerung des Flussbetts der Elbe betroffen ist.

Die Stadt Dresden beabsichtigt, mit der Ausbaggerung am 5.11.2010 zu beginnen.

Der Senat hat in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass er - nach Ablauf noch laufender Äußerungsfristen für die Beteiligten - noch vor dem 5.11.2010 über den Antrag der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheiden wird oder spätestens am 4.11.2010 von Amts wegen eine weitere Entscheidung über die von den Antragstellern bereits beantragte Zwischenverfügung treffen wird.

Die Stadt hat dem Senat in der am 29. September 2010 mit den Beteiligten durchgeführten Erörterungsverhandlung einen Bauablaufplan vorgelegt. Danach sind für das Einschwimmen des Brückenmittelteils fünf, teilweise parallel durchzuführende, Arbeitsschritte geplant. Die Arbeiten sollen am 4. Oktober 2010 beginnen. Das Einschwimmen des Brückenmittelteils ist vom 6. bis 10.12.2010 vorgesehen.

Die ersten vier Arbeitsschritte erfassen die Erstellung der Verschubbahn im Vorlandbereich, die Anschüttungen im Rahmen der Baumaßnahme „Rampe Erdbau“ links- und rechtselbisch, das Herstellen der Ankerpunkte zur Ausrichtung der Pontons und die Herstellung von Hilfspfeilern in der Elbe einschließlich des Leitwerks für die Schifffahrt. Als fünfter und letzter Arbeitsschritt vor dem Einschwimmen des Brückenmittelteils ist das Ausbaggern der Elbe vorgesehen. Diese Arbeiten sollen ab dem 3.11.2010 vorbereitet und zwischen dem 5.11. und 27.11.2010 durchgeführt werden.

Die Baumaßnahmen der ersten vier Arbeitsphasen sind zum Teil bereits durchgeführt worden. Die noch anstehenden Baumaßnahmen führen nach Auffassung des 5. Senats zu verhältnismäßig geringen Eingriffen in Natur und Landschaft. Aus diesem Grunde tritt, so der Senat in seiner Beschlussbegründung, das Interesse der Antragsteller, während der Durchführung der ersten vier Arbeitsphasen die Schaffung von vollendeten Tatsachen zu verhindern, hinter das Interesse der Stadt Dresden an der sofortigen Vollziehung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses zurück. Die für die Stadt zu erwartenden Nachteile, die mit einem Aufschub der Tätigkeiten verbunden wären, wiegen deutlich schwerer. Mit einem Aufschub wären hohe Kosten verbunden. Der aus meteorologischen und hydrologischen Gründen günstige Zeitpunkt für das Einschwimmen ist der Dezember. Je später der erste Termin für den Einschwimmvorgang vorgesehen ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass er bis Februar 2011 nicht mehr stattfinden kann und um ein weiteres Jahr verschoben werden muss.

Die Arbeiten in der fünften Arbeitsphase zur Vorbereitung des Einschwimmvorgangs (Ausbaggern der Elbe) sind nach Auffassung des 5. Senat von ihren naturschutzrechtlichen Auswirkungen möglicherweise anders zu bewerten und zu gewichten als die Baumaßnahmen der ersten vier Arbeitsschritte. Die Ausbaggerungsmaßnahmen greifen in den europarechtlich geschützten natürlichen Lebensraum „Flüsse mit Schlammbänken“ ein.

Über den auf diese Eingriffe bezogenen Antrag der Antragsteller auf Erlass einer Zwischenverfügung ist mit dem Beschluss vom 30. September 2010 noch keine Entscheidung getroffen worden.

Der Beschluss bedeutet für die Stadt Dresden, dass sie die Vorbereitung des Einschwimmens des Brückenmittelteils bis zum 4.11.2010 (einschließlich) planmäßig durchführen darf.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Az.: 5 B 286/10

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Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
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