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Vorläufig keine Erbschaftsteuer für Immobilienerben

21.01.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Haus & Grund Deutschland.

Haus & Grund rät, genau zu kalkulieren.

Zahlreiche Immobilienerben müssen vorerst auf Antrag keine Erbschaftsteuer mehr zahlen. Dies betrifft diejenigen Erben, die eine geerbte Immobilie verkaufen oder eigenes Vermögen einsetzen müssten, um die Steuerschuld zu begleichen. Gleiches gilt im Falle einer Immobilienschenkung. Darüber informiert der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland mit Bezug auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Az. II B 46/13).

Das oberste deutsche Steuergericht hatte entschieden, dass der Vollzug eines Erbschaftsteuerbescheides wegen eines beim Bundesverfassungs­gericht anhängigen Verfahrens zum Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz auf Antrag auszusetzen oder aufzuheben ist, sofern der Steuerpflichtige neben dem erworbenen immobilen Vermögen nicht auch noch flüssige Mittel wie Bargeld erbt, um die Steuer zu begleichen. Haus & Grund rät allerdings, genau zu kalkulieren, ob sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides lohnt. Sollte nämlich das Bundesverfassungsgericht das entsprechende Gesetz für verfassungs­konform halten oder lediglich für die Zukunft verwerfen, müssten auf die fällige Erbschaftsteuer zusätzlich sechs Prozent Zinsen pro Jahr gezahlt werden.

Der Fall
Eine geschiedene Ehefrau hatte von ihrem verstorbenen Mann eine lebenslange monatliche Rente von etwa 2.700 Euro geerbt. Das Finanzamt forderte hierfür Erbschaftsteuer in Höhe von 71.000 Euro, die zunächst entrichtet wurden. Im anschließenden Einspruchsverfahren machte die Erbin unter Hinweis auf einen Vorlagebeschluss des BFH zur Erbschaftsteuer (Az. II R 9/11) die mögliche Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer geltend und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Erbschaftsteuerfestsetzung. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Der BFH entschied hingegen, dass die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheides auszusetzen ist, da an dessen Rechtmäßigkeit ernstliche Zweifel bestünden und der Steuerpflichtige eigenes Vermögen einsetzen oder die erworbenen Gegenstände veräußern oder belasten müsse, um die Steuer zahlen zu können.


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