04.02.2014 — Lars Kaupisch. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Es klingt paradox, doch die Entscheidung des AG München (14.08.2013, 452 C 11426/13) fiel im Endeffekt tatsächlich zu Gunsten der abgewiesenen Klägerin. Anlass des Ganzen war ein Streit, der eigentlich keiner war oder hätte sein müssen: Von einem zur Miete wohnenden Ehepaar verlangte die Vermieterin 2013 eine von 950 auf 1140 Euro erhöhte Miete ab April, einschließlich Zustimmung zur Erhöhung. Diese ausdrückliche Zustimmung leisteten ihre Mieter nicht, überwiesen aber in der Folge regelmäßig den erhöhten Betrag, sodass eigentlich alles in Ordnung hätte sein können.
Die Vermieterin wollte sich allerdings definitiv gegen eine Einstellung der Zahlungen absichern und bestand deshalb auf der schriftlichen Zustimmung. Ein Sicherheitsbedürfnis, das man durchaus verstehen kann; sollte es einmal hart auf hart kommen, hätte sie so etwas Greifbares in der Hand.
Die Mieter hingegen weigerten sich nach wie vor, eine schriftliche Zustimmungserklärung abzugeben. Das Mieterhöhungsverlangen sei zwar insgesamt nicht wirksam gewesen, doch immerhin bedeute ihre Überweisung der erhöhten Miete eine stillschweigende Zustimmung dazu, und das sei genug. Diese Reaktion trug allerdings nicht dazu bei, die Vermieterin zu beruhigen und zufriedenzustellen, ganz im Gegenteil: Sie befürchtete nun erst recht, das Mieterpaar könnte seine Zahlungen einstellen, sobald es seine Meinung änderte, und wollte daraufhin die ausdrückliche Zustimmung zur Erhöhung vor dem AG München einklagen.
Hier fand die Sache nun einen abrupten Abschluss. Die Klage wurde abgewiesen mit der Begründung, die Vermieterin habe bereits Rechtssicherheit und dementsprechend kein erhöhtes Rechtsschutzbedürfnis, das sie geltend machen könne. Dadurch, dass die Mieter nicht nur einmal, sondern gleich mehrfach die erhöhte Miete bezahlt hätten, noch dazu vorbehaltlos, sei eine eindeutige Zustimmung vorhanden, wenn auch stillschweigender Natur. Eine solche Zustimmung könne überdies auch zu einem eigentlich unwirksamen Mieterhöhungsschreiben erfolgen, wie im vorliegenden Fall geschehen.
Alles gut also für die Klägerin. Trotz ihrer Niederlage vor Gericht.
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