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Vertragsabschluss – Mithören von Telefongesprächen

26.07.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: none.

Die Rechtsanwältin Dr. Britta Bradshaw erläutert Ihnen nachfolgend, wann aus rechtlicher Sicht Verträge mit Kunden per Mail oder Telefon zustande kommen.

Immer wieder kommt es in meinem Seminar zum Thema Verträge rechtssicher gestalten zu der gleichen Frage:

Wie kommt eigentlich ein Vertrag zustande?

Die auf den ersten Blick recht einfache Frage ist im Einzelfall zum Teil recht schwierig zu beantworten. Stellen Sie sich folgenden Fall vor:

Ein Unternehmer macht einem Kunden ein Angebot per E-Mail. Der Kunde druckt sich das Angebot aus, sieht es durch, verzeichnet mit einem Stift bei der Mengenabgabe der Lieferung eine andere Zahl, ändert noch den Liefertermin und schickt dieses Angebot per Telefax zurück an den Unternehmer. Der Unternehmer reagiert darauf nicht, der Kunde verlangt am von ihm vermerkten Liefertag die Lieferung. Ist ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen? Muss der Unternehmer liefern?

Grundsätzlich kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande. Angebote sind bindend, es sei denn, man hat sich die Nichtbindung vorbehalten. Dies wird im Geschäftsverkehr gerne mit den Bezeichnungen „ Angebot freibleibend“, „ solange der Vorrat reicht“ etc. deutlich gemacht. Will eine Person einer anderen Person ein Angebot machten, kann das Angebot nur „so“ angenommen werden wie es gemacht worden ist. Das Angebot muss so formuliert sein, dass der Angebotempfänger nur „ja“ sagen muss. Sobald der Angebotsempfänger auf dem Angebot (in welcher Form auch immer) Änderungen vornimmt, z.B. wie in unserem Fall durch handschriftliche Anmerkungen, stellt dies ein neues Angebot dar, das wiederum von dem neuen Angebotsempfänger angenommen werden muß. Eine Annahmeerklärung mit Zusätzen ist also ein neues Angebot. In dem oben zitierten Fall ist dem Unternehmer also ein neues Angebot zu unterbreiten. Da er nicht reagiert hat, ist kein Vertrag zustande gekommen.

Da es im Geschäftsverkehr oftmals schnell gehen muss, werden vertragliche Änderungen auch gern am Telefon besprochen. Sofern es hinterher (wie so oft) Streit gibt, über den Inhalt des Vertrages kann es zu folgenden Schwierigkeiten kommen:

Wenn das Telefongespräch über den Vertragsabschluss zwischen den beiden Parteien bzw. den Geschäftsführern von Firmen stattfand, kommen beide als Zeuge vor Gericht nicht in Betracht. Aus diesem Grund wird mitunter das Telefon auf „laut“ gestellt und ein Mitarbeiter, der später als Zeuge dienen soll, hört das Gespräch mit. Allerdings ist ein solches Mithören von Telefongesprächen nur dann zulässig, wenn der Gesprächspartner hierauf vorher hingewiesen wird. Es ist dies nicht der Fall gewesen, kann die Zeugenaussage des Mitarbeiters, der das Telefonat mit angehört hat, vor Gericht nicht verwendet werden. Dies hat das Bundesgerichthof mit Urteil vom 17.02.2010, Aktenzeichen VIII ZR 70/07, entschieden.

Es gilt also nach wie vor der Grundsatz:

Wer schreibt, der bleibt!

Quelle: Dr. Britta Bradshaw
Rechtsanwältin und Dozentin

Die Autorin:
Dr. Britta Bradshaw ist Rechtsanwältin in Hamburg mit den Tätigkeitsschwerpunkten Vertragsgestaltung, Immobilienrecht und Arbeitsrecht in der Sozietät Witt Roschkowski Dieckert – Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte. Aufgrund der engen Zusammenarbeit mit Notariaten ist der Bereich der Vertragsgestaltung in zahlreichen Rechtsgebieten eines der Haupttätigkeitsfelder von Frau Dr. Bradshaw. Die Vertragsgestaltung erfasst das allgemeine Zivilrecht, aber auch das Immobilien-, Handels- und Gesellschaftsrecht. Frau Dr. Bradshaw ist darüber hinaus als Dozentin für verschiedene private Bildungsträger sowie für die Handelskammer Hamburg tätig.

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