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Verschiedene Flächen in einer Betriebskostenabrechnung

08.02.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: HGV aktuell.

LG Berlin, Urteil vom 27.07.2010, Az. 63 S 545/09

Eine Betriebskostenabrechnung ist nicht deshalb formell unwirksam, weil verschiedene Flächen einzelner Grundstücke angegeben werden und lediglich in einer Legende dargestellt werden.

Der Mieter widersprach der Betriebskostenabrechnung, weil verschiedene Bodenflächenanteile in der Betriebskostenabrechnung Eingang gefunden hatten. Weiter wandte der Mieter ein, dass bei den Positionen Aufzug und Hauswart kein Vorwegabzug der nicht umlegbaren Kosten erfolgte. Bei den Gartenpflegekosten sei eine nicht ordnungsgemäße Verteilung erfolgt.

Das angerufene LG Berlin führte aus, dass die Betriebskostenabrechnung nicht unverständlich sei und keine formellen Fehler aufweise. Die Angabe der verschiedenen Flächen sei nicht deshalb unverständlich, weil die Flächen im Nachgang einzeln erläutert wurden.


Eine Flächenangabe sei aus sich heraus nicht erläuterungsbedürftig.

Zu beachten war im vorliegenden Fall, dass die Flächen der einzelnen Grundstücke in einer Legende für den Mieter verständlich erläutert wurden. Bezüglich der strittigen Hauswartkosten konnte der Vermieter anführen, dass gesonderte Verträge zu den umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten beschlossen wurden. Dementsprechend ging der Einwand des Mieters ins Leere.

Quelle: Frank Philipp
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