21.02.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ARAG.
Geruchsbelästigungen, Schädlingsbefall oder gar die völlige Unbewohnbarkeit der Wohnung sind die Folge. Gerade die Kleinstvermieter werden durch einen solchen Bewohner an den Rand ihrer wirtschaftlichen Existenz gedrängt, da der verursachte Schaden in die Zehntausende gehen kann.
Als Eigentümer und Vermieter gilt es schon vor Abschluss eines Mietvertrages, einen solchen Härtefall auszuschließen. Stellt sich der Mieter als ein solcher Problem-Fall heraus, muss der Vermieter seine rechtlichen Möglichkeiten kennen und möglichst schnell reagieren, um Schlimmeres zu verhindern.
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Vor Abschluss eines Mietvertrages sollte der Vermieter vom potentiellen Mieter immer eine detaillierte Selbstauskunft verlangen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Angabe der bisherigen Vermieter. Bei diesen sollte der Vermieter vor Abschluss des Mietvertrages Erkundigungen über den potentiellen Mieter einholen. Verweigert der Mieter die Selbstauskunft und die Zustimmung zur Kontaktaufnahme mit den bisherigen Vermietern, sollte im Zweifel Abstand vom Abschluss eines Mietvertrages mit diesem Interessenten genommen werden. Im Mietvertrag sollte vereinbart werden, dass der Vermieter das Recht hat, in regelmäßigen Abständen die Wohnung zu begehen. So kann sich der Vermieter bei begründetem Verdacht regelmäßig in der Wohnung umsehen und bei Gefahr direkt einschreiten.
Stellt sich heraus, dass ein Mieter übermäßig viel Unrat oder gar Müll in der Wohnung lagert, muss der Vermieter sofort handeln. Grundsätzlich ist der Mieter zu einem pfleglichen Umgang mit der Mietsache verpflichtet. Er kann sie daher nur so gebrauchen, dass an ihr kein Schaden entsteht. Das Lagern von Müll, mit allen seinen Folgen, stellt meist keinen pfleglichen Umgang dar. In einem solchen Fall sollte der Vermieter dem Mieter eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mülls setzten. Wird diese Frist nicht eingehalten, macht sich der Mieter schadensersatzpflichtig und muss die Kosten der Entsorgung übernehmen.
Eine Kündigung des Mieters kommt nur dann in Betracht, wenn der Sammelzwang des Mieters Ausmaße annimmt, die dem Vermieter nicht mehr zugemutet werden können. Das ist dann der Fall, wenn es aufgrund der Lagerung zu Schädlingsbefall kommt oder wenn die Nachbarschaft durch Geruchsentwicklung aus der betroffenen Wohnung beeinträchtigt wird. Damit ist für eine Kündigung eine gewisse Erheblichkeit der Beeinträchtigung erforderlich. Das bloße Sammeln von Zeitschriften oder Zeitungen etwa reicht für die einseitige Beendigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter nicht aus. Auf jeden Fall hat der Vermieter vor Ausspruch der Kündigung dem Mieter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Beeinträchtigung zu setzen.
Um möglichst schnell Schaden von seinem Eigentum abzuwenden, kann der betroffene Vermieter versuchen, die Ordnungsämter der Stadt oder Gemeinde einzubeziehen. Diese können im Wege der Gefahrenabwehr den Mieter verpflichten, seine Wohnung von Unrat und Müll zu befreien. Das wird immer dann der Fall sein, wenn von der Lagerung von Müll in einer Wohnung eine Gesundheitsgefährdung ausgeht. Ergeht eine solche Anordnung der Behörde gegen den Mieter als Verursacher, ist dieser für die Entsorgung verantwortlich und hat die Kosten einer solchen Räumung und Entsorgung zu tragen.
Aber Vorsicht: Ist der Mieter aus gesundheitlichen oder finanziellen Gründen nicht in der Lage, die amtlich angeordnete Entrümpelung vorzunehmen, kann der Vermieter dafür in die Pflicht genommen werden (AG Arnsberg 5 L 36/08).
Quelle: ARAG
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