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Verlängerung der Kurzarbeitergeldverordnung

20.09.2021  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Gute Nachrichten für viele Betriebe: Bis zum Ende des Jahres besteht weiterhin ein erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld sowie zu einer vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber.

Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung werden bis zum 31. Dezember 2021 die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld, die bisher auf Betriebe begrenzt waren, die die Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 eingeführt haben, auf alle Betriebe unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit ausgeweitet und die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

"Dank der Kurzarbeit hat sich der Arbeitsmarkt als robust erwiesen. Wirtschaft und Arbeitsmarkt haben sich zwischenzeitlich erholt, damit ist auch die Zahl der Beschäftigten in Kurzarbeit deutlich gesunken. Das Infektionsgeschehen ist jedoch weiterhin unsicher. Mit der vorliegenden Verordnung wollen wir daher dafür sorgen, dass die Brücke der Kurzarbeit weiter bis zum Jahresende trägt und Arbeitsplätze sichert. Zumal eine volle Auslastung der Unternehmen auch noch nicht erreicht ist. Insbesondere Unternehmen in der Veranstaltungsbranche sind nach wie vor von Einschränkungen betroffen. Die langanhaltende Pandemie setzt viele Betriebe finanziell stark unter Druck. Die Unternehmen benötigen deshalb auch über den 30. September 2021 hinaus Entlastungen bei den Lohnnebenkosten und Planungssicherheit durch erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld bis Ende des Jahres."

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil

Die Verordnung regelt im Einzelnen:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben auch dann bis zum 31. Dezember 2021 herabgesetzt, wenn der Betrieb nach dem 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt hat:
    • Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt für diese Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und
    • auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
  • Der Zugang von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31. Dezember 2021 auch dann eröffnet, wenn der Verleihbetrieb nach dem 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt hat.
  • Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge über September 2021 hinaus bis zum 31. Dezember 2021 weiter voll und auch dann erstattet, wenn mit der Kurzarbeit erst nach dem 30. September 2021 begonnen wird.

Damit stellen wir sicher, dass Beschäftigungsverhältnisse auch im vierten Quartal stabilisiert sowie Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden werden.

Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung der Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung in Kraft.

Bild: Olichel (Pixabay, Pixabay License)

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