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Vergabeverfahren "Archäologisches Zentrum" in Mainz kann fortgesetzt werden

17.02.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Baudienst.

Beschwerde der unterlegenen Architektengesellschaft verworfen

Das Vergabeverfahren für das zuletzt ruhende Mainzer Großprojekt „Archäologisches Zentrum“ kann fortgesetzt werden. Der Vergabesenat des Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 1 Verg 2/10) verwarf heute die Beschwerde einer Architektengesellschaft, die nicht Preisträgerin des Architektenwettbewerbs geworden war und dem aus neun unabhängigen Juroren bestehenden Preisgericht Verfahrensfehler vorgeworfen hatte.

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Der Vergabesenat entschied, das Ziel der Beschwerdeführerin, selbst Preisträgerin zu werden, könne keinen Erfolg haben. Die Beschwerdeführerin komme für eine Preisvergabe nicht in Betracht, weil das von ihr konzipierte Gebäude zwar architektonisch absprechend, mit Blick auf die vorgesehene Nutzung insbesondere durch das RGMZ aber unbrauchbar sei. Die „quasi unterirdische“ Unterbringung des Wissenschaftstrakts sei von den Preisrichtern einstimmig als „nicht akzeptabel“ beurteilt worden.

Dem Entwurf der Beschwerdeführerin fehle deshalb das notwendige Realisierungspotential, weshalb sie selbst dann nicht Preisträgerin werden könne, wenn einer der von Preisgericht ausgewählten drei Preisträger wegen der behaupteten Verfahrensfehler ausgeschlossen werden müsse. Diese Wertung gehe aus einem in zulässiger Weise ergänzten Protokoll des Preisgerichts hervor und sei in der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt worden.

In der ursprünglichen Version des Protokoll über die Sitzung des Preisgerichts Anfang Februar 2010 hatten eindeutige Aussagen zur Rangfolge der in die engere Wahl gekommenen Entwürfe und zu einem Nachrücken bzw. dessen Ausschluss gefehlt. Dies hatte der Vergabesenat des Oberlandesgerichts in einer Eilentscheidung vom 26. Mai 2010 beanstandet und das weitere Vergabeverfahren zunächst gestoppt.

Zwischenzeitlich wurde ein ausführlicheres Protokoll erstellt, von dem die Beschwerdeführerin dann behauptete, es sei inhaltlich falsch und gebe die im Februar 2010 getroffenen Entscheidungen nicht wieder. Die Beweisaufnahme vor dem Vergabesenat ergab allerdings, dass die zurückhaltenden Formulierungen in der ersten Protokollversion in erster Linie der kollegialen Rücksichtnahme auf die Antragstellerin geschuldet waren. Tatsächlich war das Preisgericht bereits im Februar 2010 einstimmig der Meinung gewesen, dass die Beschwerdeführerin wegen erheblicher planerischer Defizite ihres Entwurfes unter keinen Umständen als Preisträgerin in Frage komme.

Hintergrund:

Das Land Rheinland-Pfalz beabsichtigt, auf einem am südlichen Stadteingang von Mainz gelegenen Gelände ein Archäologisches Zentrum zu errichten. Hauptnutzer soll das Römisch-Germanische Zentralmuseum (RGZM) werden, das nicht nur Ausstellungsräume, sondern auch Laboratorien und sonstige Arbeitsräume für die Mitarbeiter der wissenschaftlichen Abteilungen seines Forschungsinstituts benötigt. Daneben sollen dort die Abteilungen für Vorgeschichte und Römerzeit des Landesmuseums Mainz sowie Ausstellungen der Landesarchäologie Rheinland Pfalz zusammengefasst werden.

Zur Vorbereitung der Vergabe der Planungsarbeiten führte das Land einen Architektenwettbewerb durch, an dem sich 125 Architekten oder Architektengemeinschaften beteiligten, unter diesen auch die Beschwerdeführerin. Während drei andere Bewerber mit ihren Entwürfen als Preisträger prämiert wurden, erhielt die Beschwerdeführerin lediglich eine sog. Anerkennung für eine bemerkenswerte architektonische Teilleistung.

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Quelle: Oberlandesgericht Koblenz
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