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Verdacht reicht nicht

04.06.2015  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Landesbausparkassen LBS.

Bauherr muss triftige Gründe für Kündigung einer Firma benennen

Ein Bauherr muss schon triftige Gründe benennen können, wenn er aus einem bestehenden Vertrag mit einer von ihm beauftragten Baufirma aussteigen will. Negative Erfahrungsberichte anderer Bauherrn reichen nicht aus (OLG Hamburg, Aktenzeichen 11 U 150/11).

Der Fall: Es ging um die Errichtung eines Fertighauses. Die Stimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer entwickelte sich aber nach Vertragsabschluss denkbar schlecht, denn die Beteiligten stritten über eine ganze Reihe von Sachfragen. Schließlich kündigte der Bauherr der Firma fristlos. Das Unternehmen forderte im Gegenzug mehr als 100.000 Euro, weil die genannten Gründe eine Kündigung nicht rechtfertigten. Unter anderem hatte sich der Auftraggeber darauf berufen, dass schlechte Erfahrungsberichte anderer Bauherren sein Vertrauen erschüttert hätten.

 

Das Urteil: Die Argumentation mit den negativen Berichten der anderen genügtem einem Zivilsenat des Oberlandesgerichts nicht als Begründung aus. Die Juristen stellten fest: "Diese Berichte mögen das Vertrauen der Beklagten erschüttert haben, sie können den Beklagten als Auftraggebern aber jedenfalls solange kein Recht zur fristlosen Kündigung geben, als nicht deutlich wird, dass die angebotene Werkleistung einen strukturellen, nicht behebbaren Mangel hat."

 

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