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Update: Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn bei Prepaid-Kreditkarten – Teil 2

15.01.2020  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Das Hin und Her um die Gesetzesverschärfung in Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn bei Prepaid-Kreditkarten ist vorerst erledigt. Aber gibt die Neuregelung wirklich die erhoffte Rechtssicherheit? Informieren Sie sich jetzt im zweiten Teil unseres Fachartikels, was auf Sie zukommt.

Sie haben den ersten Teil dieses Fachbeitrags verpasst? Hier können Sie ihn in der Personalgate-Ausgabe 02/2020 nachlesen!

Keine Verschärfung bei klassischen Waren-, Geschenk- oder Tankgutscheinen

Die gesetzliche Neuregelung kommt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nicht zum Tragen bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die die o.g. Kriterien des § 2 Absatz 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erfüllen.

Bei Zuwendungen des Arbeitgebers, die in Form eines klassischen Waren-, Geschenk- oder Tankgutscheins bzw. einer entsprechenden Geldkarte (Closed-Loop-Karte bzw. Controlled-Loop-Karte) gewährt werden, handelt es sich auch künftig um steuerlich privilegierte Sachzuwendungen, die in den unmittelbaren Anwendungsbereich der Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Absatz 2 EStG), der Freigrenze für Aufmerksamkeiten (R 19.6 LStR) bzw. der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG fallen.

Rechtsunsicherheit durch Verweis auf Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

In der lohnsteuerlichen Praxis ist bei Geldkarten künftig zwischen sog. Closed-Loop-Karten, Controlled-Loop-Karten und Open-Loop-Karten zu unterscheiden.

Closed-Loop-Karten

Bei Closed-Loop-Karten handelt es sich um Geldkarten, die von einem bestimmten Einzelhandelsunternehmens ausgegeben werden und die ausschließlich in den Filialen dieses Einzelhandelsunternehmens bzw. in dessen Online-Shop eingelöst werden können. Aussteller der Closed-Loop-Karten und das Einzelhandelsunternehmen, dessen Waren oder Dienstleistungen damit bezogen werden können, sind dabei regelmäßig identisch. Closed-Loop-Karten gelten auch künftig als steuerlich privilegierte Sachzuwendung.

Controlled-Loop-Karten

Bei Controlled-Loop-Karten handelt es sich Geldkarten, die von einem Unternehmen ausgestellt und nicht ausschließlich bei diesem, sondern in einem abgegrenzten Kreis von Akzeptanzstellen eingelöst werden können, wie z. B. in Einzelhandelsunternehmen eines bestimmten Shopping-Centers oder ausgesuchten Einzelhandelsunternehmen. Controlled-Loop-Karten gelten auch künftig als steuerlich privilegierte Sachzuwendung.

Open-Loop-Karten

Bei Open-Loop-Karten, z. B. bestimmten Prepaid-Kreditkarten, handelt es sich um Geldkarten, die völlig unabhängig im unbaren elektronischen Zahlungsverkehr zum Erwerb von Waren bzw. Dienstleistungen bei einem beliebigen Anbieter eingesetzt werden können. Bei Open-Loop-Karten handelt es um ab 01.01.2030 steuerlich nicht mehr privilegierte Geldzuwendungen.

Daher muss künftig sichergestellt sein, dass die Geldkarte nicht völlig unabhängig im unbaren elektronischen Zahlungsverkehr eingesetzt werden kann und das vom Arbeitgeber eingezahlte Guthaben lediglich bei bestimmten inländischen Händlern, mit denen der Kartenanbieter einzelvertragliche gewerbliche Akzeptanzverträge geschlossen hat, zum Erwerb von Waren eingesetzt werden kann. Bargeldauszahlungen oder Überweisungen müssen technisch ausgeschlossen sein.

Bestehende Rechtsunsicherheit

Leider hat der Gesetzgeber das Ziel klar verfehlt, mit der gesetzlichen Neuregelung Rechtssicherheit zu schaffen. Stattdessen wird die Abgrenzung zwischen steuerlich privilegierten Sachzuwendungen und steuerlich nicht privilegierten Barlohnzuwendungen durch Querverweis auf das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz deutlich erschwert.

Aktuell besteht erhebliche Rechtsunsicherheit, wie dieser Bezug zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz auszulegen ist. Diese Rechtsunsicherheit wird wohl noch bestehen bleiben, bis das Bundesfinanzministerium ein entsprechendes Anwendungsschreiben mit klarstellenden Erläuterungen veröffentlicht hat. Soweit vereinzelt Steuerberater die Empfehlung aussprechen, für die Zwischenzeit beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft nach § 42 e EStG einzuholen, ist anzumerken, dass die Betriebstättenfinanzämter angesichts der grundsätzlichen Bedeutung sicherlich nicht vorgreifen und sich im Vorfeld einer Klarstellung durch das Bundesfinanzministerium positionieren werden.

Wir werden Sie in gewohnter Weise auf dem Laufenden halten.

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Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.

Bild: kschneider2991 (Pixabay, Pixabay License)

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