15.08.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Immobilienverband Deutschland (IVD).
Ist in der angemieteten Wohnung erst ein Wasserschaden durch Witterungsbedingungen entstanden, muss zunächst der Eigentümer oder die Verwaltung über den Fall informiert werden. "Der Mieter hat eine ausdrückliche Meldepflicht und ist verantwortlich bei Schäden an den gemieteten Räumlichkeiten Bericht zu erstatten. Dies sollte stets in schriftlicher, detaillierter Form geschehen. Der Vermieter wiederum ist bei Berichterstattung umgehend dazu angehalten, den Schaden zu beheben und dem Schadensbeseitigungsanspruch des Mieters entgegenzukommen", erläutert Annett Engel-Lindner, Rechtsanwältin und Fachreferentin für Immobilienverwaltung beim IVD. Sollten Teile der Wohnung oder auch der Keller durch Überschwemmungen nicht nutzbar sein, hat der Mieter das Recht zur Mietminderung. Die Höhe der Mietminderung sollte aber erst nach Absprache mit einer Mieterberatung vorgenommen werden. Des Weiteren darf der Mieter bei nicht rechtzeitiger Schadensbeseitigung und erfolglosem Fristablauf des Vermieters die Schadensbeseitigung selbst durch geeignetes Fachpersonal vornehmen und die Kosten vom Vermieter erstatten lassen.
Sollten zudem mietereigene Gegenstände oder Mobiliar in Mitleidenschaft gezogen worden sein, trägt der Mieter diese Kosten meist selbst. Die eigene Hausratsversicherung ist nur bei gesonderter Vertragsregelung für Elementarschäden zahlungspflichtig. Zu beachten ist dennoch, ob möglicherweise ein Verschulden des Vermieters bei einer Überschwemmung gegeben ist. Beispielsweise ist dies der Fall, wenn die Rückstauklappe zur Kanalisation nicht intakt ist und somit ein Kanalrückstau zustande kommt. In diesem Falle trägt der Vermieter eine konkrete Schuld am Schaden und hat die Kosten auch an Privatgegenständen auszugleichen. Das Gleiche gilt für die Stadt oder Gemeinde, diese hat für eine ausreichende Dimensionierung der Kanalisation zu sorgen. Sollte dies nicht gegeben sein, kann auch hier Schadensersatz gefordert werden.
Dennoch kann nach Abwägung von Versicherungskosten zum Wert von Gegenständen und Eigentum eine Zusatzversicherung sinnvoll sein. Ohne eine solche Zusatzklausel ist von den Versicherungen meist keine Zahlung zu erwarten. Die klassischen Verträge decken nur Schäden verursacht durch Leitungswasser ab.
"Aber auch im Falle eines Wasserschadens verursacht durch starken Sturm, bei welchem beispielsweise die Fenster aufgedrückt werden und es anschließend reinregnet, können die Bewohner und Eigentümer Glück haben. Die Hausratsversicherungen und Haftpflichtversicherungen treten ab Windstärke 8 in Kraft und übernehmen meist die Kosten", erklärt Engel-Lindner. Die beste Vorsorge erhalten Mieter und Eigentümer mithilfe einer Elementarzusatzversicherung. Diese schützt darüber hinaus auch bei Starkregen, Überschwemmungen und weiteren naturbedingten Einflüssen. Ausgeschlossen ist hier eine Überschwemmung durch einen Anstieg des Grundwassers.
"Anders sieht es bei fahrlässigem Handeln von Mietern aus, wie beispielsweise Eindringen von Regen durch ein geöffnetes Fenster – hier tritt die Haftpflichtversicherung in Kraft. Alle dadurch verursachten Schäden am Mietobjekt wie aufgeweichtes Laminat sind in der privaten Haftpflichtversicherung inbegriffen", ergänzt die IVD-Referentin. Auch bei Schäden am Auto ist das Ganze etwas einfacher. Läuft die Tiefgarage voll und zieht dabei die Autos in Mitleidenschaft, trägt die Teil- oder Vollkaskoversicherung des Fahrzeugs die Reparaturen.
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