05.04.2024 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Es ging in der Sache um einen Preisangabenverstoß bei einem Produkt für Wasserbetten. Es fehlte im Online-Angebot eines Händlers der Grundpreis. Schnell kam die Abmahnung, woraufhin unser Händler eine Unterlassungserklärung abgab. Die Besonderheit: Eine Vertragsstrafe für einen künftigen Verstoß war nicht vorgesehen.
Das reichte dem Gegner nicht aus. Er beantragte beim LG Bochum eine Beschlussverfügung und erhielt diese auch.
Unser Händler wollte offenbar seine prozessualen Risiken gering halten. Er erkannte jedenfalls die Verfügung als letztverbindliche Entscheidung an und erhob nur einen sog. Kostenwiderspruch. Damit wendet man sich nur gegen die Tragung der Verfahrens- und Anwaltskosten.
Das LG Bochum prüfte seine Entscheidung daraufhin erneut. Bei einem Kostenwiderspruch ist es entscheidend, ob der Verletzer Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat.
Zur Anrufung des Gerichts hat er Veranlassung gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden gegenüber dem Antragsteller so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zu seinem Recht kommen.
Das Gericht folgte jetzt der Ansicht des Händlers. Der hatte darauf verwiesen, dass das Gesetz bei kleineren Unternehmen Ausnahmen von der üblichen Regel macht, dass nur Unterlassungen mit Vertragsstrafeversprechen ausreichen, um eine Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Dem stimmte auch das Oberlandesgericht Hamm im weiteren Verfahrensverlauf zu (OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2024, Az. 4 W 22/23). Die Richter des OLG Hamm in ihrer Begründung:
„Dies folgt unmissverständlich aus § 13a Abs. 2 UWG. Danach ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach § 13a Abs. 1 UWG für anspruchsberechtigte Mitbewerber bei einer erstmaligen Abmahnung wegen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten, die im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen wurden, ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte – wie hier – in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. ….
Daher hat der Antragsgegner mit dem Abstellen des Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung und der Abgabe der nicht strafbewehrten Unterlassungserklärung – ungeachtet der Frage, ob diese geeignet war, die fraglos begründete Gefahr eines neuerlichen Verstoßes zu beseitigen – dasjenige getan, was das Gesetz von ihm fordert.“
Der Abmahner hatte noch argumentiert, dass es nach rechtlicher Einordung um einen Fall der Irreführung gegangen sei und die Ausnahmevorschrift des §13a Abs. 2 UWG, die auf Informationspflichtenverletzungen abstellt, nicht gelte. Das sahen die Hammer Richter anders:
Denn bei dem vom Antragsgegner begangenen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV handelt es sich um einen im elektronischen Rechtsverkehr – namentlich in dem von ihm betriebenen Online-Shop – begangenen Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten i. S. v. § 13 Abs. 4 UWG. Neben dem insoweit unmissverständlichen Wortlaut von § 13 Abs. 4 UWG folgt dies auch aus der hierzu verfassten Gesetzesbegründung. Darin sind als Beispiele für Kennzeichnungs- und Informationspflichten i. S. d. § 13 Abs. 4 UWG ausdrücklich die Vorschriften der Preisangabenverordnung genannt. Zudem wird darin weiter klargestellt, dass es sich bei Verstößen gegen MEDIEN INTERNET und RECHT Seite 4 gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten i. S. d. § 13 Abs. 4 UWG nicht um Verstöße gegen spezifische Informations- und Kennzeichnungspflichten im Online-Handel oder auf Webseiten handeln muss, sondern dass es bereits ausreichend ist, dass die Verstöße in diesem Bereich auftreten (vgl. Seite 32 der BT-Drucksache 19/12084).
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, wenn man mit einer einfachen Unterlassungserklärung einen Fall erledigen will:
Selbst wenn es um andere Verstöße geht, lässt sich prüfen, ob „die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt…“.
In solchen Fällen „deckelt“ das Gesetz die Vertragsstrafe in § 13a Abs. 3 UWG für die Unternehmen mit regelmäßig unter 100 Mitarbeitern auf maximal 1.000 Euro.
Bild: Mikhail Nilov (Pexels, Pexels Lizenz)
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