20.10.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: immobilien vermieten & verwalten (IVV).
Die Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens sind Eigentümer eines Hausgrundstücks in einer Kleinstadt im Rhein-Neckar-Kreis. Sie beantragten eine einstweilige Verfügung dahingehend, dass die Antragsgegner – der Eigentümer des Nachbarhausgrundstücks und der Rhein-Neckar-Kreis als Mieter dieses Grundstücks – das Nachbarhaus nicht als Asylbewerberheim oder als Unterkunft für Flüchtlinge nutzen dürfen.
Die Häuser liegen in einem Mischgebiet, das Nachbarhaus stand viele Jahre leer und wurde vormals als Altenheim genutzt. Eine Nutzung dieses Nachbarhauses für Asylbewerber oder Flüchtlinge – so die Antragsteller – würde ihr Eigentum stark beeinträchtigen. Denn die Bewohner dieser Unterkunft dürften keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und würden daher Tag und Nacht das Gebäude bewohnen. Somit seien die Antragsteller rund um die Uhr den Blicken der Bewohner der Nachbarunterkunft ausgesetzt. Einer der Antragsteller habe deshalb schon einen Nervenzusammenbruch erlitten. Zudem werde es zu einer massiven Zunahme der Geräuschkulisse kommen.
Die kulturellen Unterschiede zu der umliegenden Wohnbevölkerung würden zu Spannungen und lautstarken Auseinandersetzungen und einer rapiden Wertminderung aller umliegenden Grundstücke führen. Demgegenüber würde die genehmigte Belegung des Gebäudes mit pflegebedürftigen Menschen viel weniger Immissionen auf die Nachbargrundstücke hervorrufen als Flüchtlingsfamilien mit zahlreichen Kindern.
Das Landgericht Heidelberg fand in der mündlichen Verhandlung deutliche Worte für die fehlende Erfolgsaussicht des Antrags. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch: Auf eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte könne keinesfalls allein aufgrund der Anzahl der Bewohner, ihres Status als Flüchtlinge oder Asylanten, ihrer Herkunft aus einem anderen Kulturkreis oder aus der Tatsache geschlossen werden, dass sich die Bewohner auch im Freien aufhalten. Zudem sei Kinderlärm in der Regel keine schädliche Umwelteinwirkung und daher grundsätzlich zu dulden.
Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung eine Einigung erzielt und hierbei nur noch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits der Kammer vorbehalten. Die Antragsteller erklärten im Rahmen dieser Einigung, dass sie keinerlei fremdenfeindliche Gesinnung hätten, der Rhein-Neckar-Kreis erklärte sich bereit, bei auftretenden Störungen tätig zu werden.
Gericht: LG Heidelberg
Aktenzeichen: 1 O 73/14
Urteil vom: 26.11.2014
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