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Tote Papageien durch Sanierung

22.01.2013  — Benjamin Thomas.  Quelle: HGV aktuell.

Bei einer Sanierungsmaßnahme kamen durch die Entwicklung von Dreck und Staub mehrere Papageien des Mieters ums Leben. Dieser forderte nun von seinem Vermieter Schadensersatz. Das Landgericht Lüneburg musste in diesem Fall, der im wahrsten Sinne des Wortes Staub aufwirbelte, ein Urteil fällen.

Ausgang des Streits waren die reparaturbedürftigen Fugen im Badezimmer des Mieters. Bei der Reparatur des Mangels kam es dann durch die anfallenden Arbeiten zu einer erheblichen Staubentwicklung in der gesamten Wohnung des Mieters. So auch innerhalb des Wohnzimmers, in dem sich auch die Vögel befanden. Die andauernde Belastung führte schließlich zum Exitus der Tiere. Der Besitzer wollte jetzt von seinem Vermieter Schadensersatz einfordern, denn die von ihm durchgeführten Arbeiten sind zweifelsohne der Grund für den Tod der Tiere gewesen.

Das Gericht sah dies jedoch anders. Dass die Papageien an der Staubentwicklung starben, ist unstrittig, jedoch sahen die Richter kein Mitverschulden des Vermieters. Ganz im Gegenteil ist allein der Besitzer für den ausreichenden Schutz seiner Tiere zuständig. Dass es bei Bauarbeiten auch zu Dreck oder Staubentwicklung kommen kann, hätte ihm bewusst sein müssen.

Die Richter dazu:

Eine solche Staubentwicklung ist selbst bei Verwendung von Geräten mit einer Staubauffangrichtung nicht gänzlich zu vermeiden. Unabhängig von einer etwaigen Pflichtverletzung des Klägers liegt jedoch ein überwiegendes Mitverschulden der Beklagten vor, so dass ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen ist.

(…)

Wenn der Beklagte in Kenntnis dieses Umstandes und in dem Wissen um die Empfindlichkeit seiner Papageien keine entsprechenden Maßnahmen zum Schutz der Papageien ergreift, so ist hierin ein so überwiegendes Mitverschulden zu sehen, das einen Schadensersatzanspruch ausschließt. Der Beklagte hätten selbst zu dem Zeitpunkt, als er erkennen konnten, dass eine übermäßige Staubentwicklung stattfindet, die Arbeiten des Klägers stoppen und Vorkehrungen zum Schutz der wertvollen Papageien treffen können.

LG Lüneburg, Urteil vom 18.02.2003, 6 S 134/02

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