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Tipps für die Steuererklärung 2016

10.04.2017  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: LBS Westdeutsche Landesbausparkasse.

Wann sind Bausparbeiträge absetzbar?

Jeder zweite Arbeitnehmer in Deutschland muss sich in den nächsten Wochen wieder durch die Steuererklärung quälen. Bausparern stellt sich oft die Frage: Ist der Bausparvertrag bei der Steuererklärung von Bedeutung? Hier die wichtigsten Fakten.

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Einzahlungen auf Bausparverträge sind dann steuerlich absetzbar, wenn es sich um einen so genannten Riester-Bausparvertrag handelt und der Bausparer unmittelbar Riesterförderberechtigt ist. Ein Riester-Bausparvertrag – auch Wohn-Riester-Vertrag genannt – dient dem Erwerb von Wohneigentum, welches wiederum eine Form der Altersvorsorge darstellt. Entsprechend können die Spar- und Tilgungsbeiträge auch in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben vermerkt werden. Dafür wird das Steuerformular Anlage AV (Altersvorsorge) benötigt.

Der Sonderausgabenabzug ist bis zu einer Obergrenze von 2.100 Euro im Jahr möglich. Dabei werden neben den eigenen Einzahlungen auch die zustehenden Riester-Zulagen berücksichtigt. Das Finanzamt prüft dann im Rahmen einer Günstigerprüfung, welche Förderung im individuellen Fall höher ist: die Zulagen oder die Steuer-Vergünstigung aufgrund des Sonderausgabenabzugs. Ist die Steuerersparnis höher als die zustehenden Zulagen, ergibt sich ein zusätzlicher Steuervorteil.

Zahlt der Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen und werden diese auf einem Bausparvertrag angelegt, so kann im Rahmen der Steuererklärung zudem die Arbeitnehmer-Sparzulage beantragt werden. Dafür benötigt der Bausparer die Anlage VL, die ihm von der Bausparkasse zur Verfügung gestellt wird und der Steuererklärung beizufügen ist. Fehlt sie, gibt es die entsprechende staatliche Förderung nicht.

Allerdings dürfen für die Arbeitnehmer-Sparzulage bestimmte Höchstbeträge beim zu versteuernden Einkommen nicht überschritten werden. Bei einer Anlage der vermögenswirksamen Leistungen auf einem Bausparvertrag sind dies 17.900 Euro für Ledige bzw. 35.800 Euro für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner.



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